Errichtung einer Behindertenzone - Anfrage um Prüfung
Voraussetzungen
Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO)
Unter "Behindertenzone" versteht man eine Halteverbotszone, die für das Abstellen von Fahrzeugen dauernd stark gehbehinderter Personen errichtet wird. Behindertenzonen können in folgenden Fällen errichtet werden:
- Die behinderte Person lenkt selbst ein Kraftfahrzeug.
- Die behinderte Person benützt ein Kraftfahrzeug mit (wird chauffiert).
- Das Kraftfahrzeug soll in unmittelbarer Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte der behinderten Person abgestellt werden um weite Gehwege zu vermeiden.
- Das Kraftfahrzeug soll in der Nähe von Gebäuden die häufig von behinderten Personen besucht werden, wie Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen und dergleichen oder auch in der Nähe von Fußgängerzonen abgestellt werden um weite Gehwege zu vermeiden.
- Erforderlichenfalls ist die Errichtung von Halteverbotszonen ausgenommen Behindertentransporte möglich.
Erforderliche Unterlagen
- Bei personenbezogenen Behindertenzonen im Bereich des Wohnsitzes:
- Kopie des Ausweises (beide Seiten) gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Kopie des Nachweises des Wohnsitzes (Meldebestätigung)
- Bei personenbezogenen Behindertenzonen im Bereich des Arbeitsplatzes:
- Kopie des Ausweises (beide Seiten) gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Nachweis des Arbeitsplatzes und der Arbeitszeiten (Dienstgeberbestätigung)
- Wird eine Einschränkung auf ein Kennzeichen gewünscht zusätzlich:
- Kopie des Zulassungsscheines für das gegenständliche Kraftfahrzeug
Zuständige Stelle
Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
12., Niederhofstraße 21
Kundencenter 1. Stock, Eingang: 12., Ignazgasse 4
Telefon: +43 1 955 59
Fax: +43 1 81114-99-92637
E-Mail: post@ma46.wien.gv.at
Kosten und Zahlung
- 14,30 Euro Bundesabgabe für die Anfrage um Prüfung
- Zirka 43 Euro für Verhandlungsgebühren
- Errichtung der Behindertenzone und laufende Erhaltung - Straßenverwaltung und Straßenbau (MA 28)
Für die Einzahlung der Gebühren befindet sich im Kundencenter eine Kassa zur Barzahlung und eine Bankomatkassa.
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Zirka vier bis fünf Monate für Ermittlungsverfahren und Ortsverhandlung.
Beachten
Die Durchführung der Kundmachung erfolgt durch die Abteilung für Straßenverwaltung und Straßenbau (MA 28).
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für diese Seite:Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (Magistratsabteilung 46)
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