Pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Antrag

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Allgemeine Informationen

Parkscheine (Parkometerabgabe) können auf Wunsch pauschal bezahlt werden.

Voraussetzungen

Die Parkometerabgabe (Parkschein) kann für Zeiträume von mindestens drei Monaten bis maximal 24 Monate auch pauschal bezahlt werden. Bereits angefangene Kalendermonate werden dabei voll gerechnet. Für eine eventuell gewünschte Verlängerung wird automatisch vor Ablauf der Gültigkeit der bestehenden Bescheinigung ein Zahlschein zugesendet. Die Bescheinigung berechtigt nicht zu unbefristetem Parken, auch bei pauschaler Entrichtung muss die höchstzulässige Abstelldauer (1,5 bis maximal drei Stunden je nach Zone) eingehalten werden.

Fristen und Termine

Die Bescheinigung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe wird nach Einzahlung der Abgabe ausgestellt. Bei einer Einzahlung an einer Zahlstelle ist gegen Vorlage der Zahlungsbestätigung in der Bemessungsstelle eine sofortige Ausstellung möglich. Bei Antragsstellung per Post, Fax oder elektronisch mit Zahlungsart "Zahlschein" kann bis zur Zustellung der Bescheinigung eine Wartezeit von drei bis vier Wochen entstehen. (Zusendung des Zahlscheines, Abwarten des Einganges des Betrages, Postweg für die Zustellung)

Zuständige Stelle

Bemessungsstelle
Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6)
Dezernat II - Abgaben, Referat 2
2., Meiereistraße 7, Sektor B, 1.Stock
Telefon: +43 1 4000-86800
Fax: +43 1 4000-99-86800
E-Mail: kanzlei-d02r02@ma06.wien.gv.at

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 14.30 Uhr; am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 8 bis 11.30 Uhr
Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr, an gesetzlichen Feiertagen geschlossen; am Karfreitag, am Heiligen Abend (24.12.) und zu Silvester (31.12.) von 7.30 bis 12 Uhr

Verfahrensablauf

Der formlose Antrag kann persönlich, per Post, mittels Fax oder auf elektronischem Wege eingebracht werden.

Nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen und der Zahlungsbestätigung in der Bemessungsstelle erhalten die AntragstellerInnen eine Bescheinigung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (persönlich oder postalisch).

Für eine eventuell gewünschte Verlängerung wird automatisch, vor Ablauf der Gültigkeit der bestehenden Bescheinigung, ein Zahlschein zugesendet.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag sollte in jedem Fall folgende Angaben enthalten:

  • Die Dauer (drei oder mehr Monate, 0 bis 14 Uhr, 14 bis 24 Uhr bzw. 0 bis 24 Uhr)
  • Den Zeitraum (z. B. gültig ab 1. Jänner 2012)
  • Das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges, für das die Bescheinigung gelten soll

Für die Umschreibung und die Rückerstattung benötigt man als zusätzliches Dokument die geltende Bescheinigung über die Pauschalierungsvereinbarung.

Bei persönlicher Vorsprache bzw. Abholung muss der Zulassungsschein, ein amtlichen Lichtbildausweis bzw. bei Vertretungspersonen eine schriftliche Vollmacht der AntragstellerInnen vorgelegt werden können.

Kosten und Zahlung

  • Antragskosten: Keine
  • Höhe der Abgabe:
    • Bei ganztägiger Inanspruchnahme (0 bis 24 Uhr) beträgt die pauschalierte Parkometerabgabe 2.544 Euro pro Jahr. Auf Basis dieses Betrages errechnet sich die Abgabe für kürzere Geltungsdauer und/oder für halbtägige Inanspruchnahme (0 bis 14 Uhr oder 14 bis 24 Uhr).
  • Höhe der Abgabe von 0 bis 24 Uhr:
    • Minimale Dauer drei Monate: 636 Euro
    • Jeder weitere Monat: 212 Euro
    • Maximale Dauer 24 Monate: 5.088 Euro
  • Höhe der Abgabe von 0 bis 14 Uhr oder von 14 bis 24 Uhr:
    • Minimale Dauer drei Monate: 318 Euro
    • Jeder weitere Monat: 106 Euro
    • Maximale Dauer 24 Monate: 2.544 Euro
Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 32.

Erledigungsdauer

Nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen und der Zahlungsbestätigung in der Bemessungsstelle ist eine sofortige Ausstellung der Bescheinigung über die Pauschalierungsvereinbarung möglich.

Bei Antragsstellung per Post oder Fax sowie bei elektronischer Antragstellung, bei der die Zahlungsart "Zahlschein" gewählt wurde, kann eine Wartezeit von drei bis vier Wochen entstehen (Zusendung des Zahlscheines, Abwarten des Einganges des Betrages, Postweg für die Zustellung).

Formular

Die Ausfüllhilfe sollte zur Erfassung der Daten im Antragsformular unbedingt in Anspruch genommen werden. Darin finden sich wichtige Hinweise und Unterstützung beim Ausfüllen der Formulare.

Zusätzliche Informationen

Die Bescheinigung über die pauschale Entrichtung der Abgabe muss bei KFZ mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen mehrspurigen KFZ an sonst einer geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und zusätzlich mit einer Parkscheibe als Kurzparknachweis angebracht werden.

Umschreibung
Wenn das behördliche Kennzeichen gewechselt wurde, endet die bestehende Vereinbarung und es ist eine neue abzuschließen, weil der Vertragsgegenstand (behördliches Kennzeichen) nicht der Gleiche ist. Auf Pauschalierungsvereinbarungen, die einen ab März 2012 beginnenden Zeitraum zum Inhalt haben, wird die Pauschalierungsverordnung, die im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 52 vom 29. Dezember 2011 kundgemacht wurde, angewendet und es gelten die darin festgesetzten erhöhten Gebührensätze.

Rückerstattung
Wenn man auf Dauer gehindert wird, von der Pauschalierungsvereinbarung Gebrauch zu machen (z. B. Wechsel oder Aufgabe des in der Bescheinigung angegebenen mehrspurigen KFZ), so wird der entsprechende Anteil an der bereits entrichteten Abgabe auf künftige gleichartige Abgabenschuldigkeiten angerechnet. Über Antrag wird die Abgabe auch rückerstattet. Bereits angefangene Kalendermonate werden bei der Rückerstattung nicht berücksichtigt.

Rechtliche Grundlagen:

  • Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006)
  • Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung). Die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, die die im Amtsblatt der Stadt Wien am 29. Dezember 2011 kundgemachten, ab 1. März 2012 geltenden Bestimmungen enthält, finden Sie hier ab deren Inkrafttreten am 1. März 2012.
  • Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen (Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung)

Homepage: Finanzen der Stadt Wien

Verantwortlich für diese Seite:
Elisabeth Wirth (Magistratsabteilung 6)
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