Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer - Antrag
Allgemeine Informationen
Für neu errichtete Wohnungen und Wohnheime bzw. wohnbaugeförderte Baulichkeiten in Wien kann ein Antrag auf prozentuelle, zeitlich befristete Befreiung von der Grundsteuer gestellt werden.
Voraussetzungen
Befreiungsobjekte
- Wohnungen und Wohnheime mit einer Einzelwohnnutzfläche von nicht mehr als 130 Quadratmeter
- Bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nicht mehr als 150 Quadratmeter
- Wohnungen mit behindertengerechter Ausstattung
- Wohnbaugeförderte Objekte (Wohnungen, Lokale, Büros)
Höhe der Befreiung: Die Befreiung wird in einem Hundertsatz (prozentuell) ausgesprochen.
Fristen und Termine
Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Bauvollendung in der Befreiungsstelle eingebracht werden. Eine Bewilligung kann auf maximal 20 Jahre gewährt werden.
Als Bauvollendung gilt der Zeitpunkt, für den die Baubehörde die Benützung des zu befreienden Gebäudes bzw. Gebäudeteiles für zulässig erklärt hat. Erfolgt die Benützung bereits vorher, so gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Benützung als Bauvollendung.
Wird der Antrag verspätet eingebracht, so wirkt die Steuerbefreiung erst ab dem der Antragstellung folgenden Kalenderjahr für den noch verbleibenden Befreiungszeitraum.
Zuständige Stelle
Befreiungsstelle
Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6)
Buchhaltungsabteilung 34
7., Hermanngasse 24-26
Telefon: +43 1 4000-07620
Verfahrensablauf
Wenn der Befreiungsstelle sämtliche angeführten Unterlagen zur Verfügung stehen, wird ein Grundsteuerbefreiungsbescheid ausgestellt.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen werden bei Bedarf angefordert:
- Baubewilligung bzw. Baubewilligungen in Kleingärten und eventuell dazugehörige Planauswechslungsbewilligungen
- Behördlich bestätigter Bauplan (außer bei zur Gänze wohnbaugeförderten Objekten)
- Förderungsunterlagen bei wohnbaugeförderten Objekten
- Fertigstellungsanzeige (Benützungsbewilligung)
- Erklärung über den Tag der erstmaligen Benützung oder Vermietung
- Topografie (Aufstellung der Wohnnutzflächen bei Wohnhausanlagen bzw. Wohnheimen)
- Feststellungsbescheid des Finanzamtes (Einheitswertbescheid), welcher auf Grund der Errichtung des Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteiles erlassen wurde
- Berechnungsgrundlage zum Einheitswertbescheid
Kosten und Zahlung
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 34.
Erledigungsdauer
Bei Vorliegen aller Unterlagen und des Grundlagenbescheides des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern wird innerhalb einer Frist von maximal drei Monaten ein Grundsteuerbefreiungsbescheid ausgestellt.
Formular
Online-Antrag: Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlage: Gesetz über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973)
Homepage: Finanzen der Stadt Wien
Verantwortlich für diese Seite:Elisabeth Wirth (Magistratsabteilung 6)
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