Gebrauchsabgabe

Allgemeine Informationen

Für die Benützung von öffentlichem Gemeindegrund (oder dazugehörigen Anlagen, Grünstreifen, dem Untergrund oder dem Luftraum) muss eine Gebrauchsabgabe bezahlt werden.

Voraussetzungen

Der Gemeindegrund

  • dient dem öffentlichen Verkehr
  • und der Gebrauch des Grundes geht über die Widmungszwecke der Fläche hinaus (z. B. Schanigärten, Lagerung von Material, Veranstaltungen, Anbringen von Schildern und Ankündigungstafeln).

Fristen und Termine

  • Einmalige Abgabe: innerhalb eines Monates nach Zustellung des Abgabenbescheides
  • Jahresabgabe: bis zum 31. Jänner jenes Jahres im Vorhinein. Wird die Gebrauchserlaubnis nicht mehr benötigt, muss eine schriftliche Verzichtserklärung bei der MA 46 eingebracht werden. Das kann mit der Online-Erklärung erfolgen. Die Abgabepflicht erlischt erst im folgenden Abgabenjahr (beginnt am 1.1. und endet am 31.12.). Eine Aufteilung nach Monaten ist nicht möglich. Eine Abmeldung des Gewerbes oder die Zurücklegung einer Konzession hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit von Gebrauchserlaubnissen.
  • Selbstbemessungsabgabe: monatlich bis zum 15. des folgenden Monates

Zuständige Stelle

Antrag auf Gebrauchserlaubnis und Bemessung der Abgabe
Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
Gruppe Gebrauchserlaubnisse
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 811 14-92127
Fax: +43 1 811 14-99-92110
E-Mail: post@ma46.wien.gv.at

Gebrauchserlaubnis für Vorgärten (Schanigärten, Aufstellung von Tischen und Stühlen)
Magistratisches Bezirksamt

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen je nach Verfahren

Kosten und Zahlung

Kosten je nach Verfahren

Informationen über die Zahlungsarten für Forderungen der Stadt Wien und über die Rechnungslegung an die Stadt Wien für GeschäftskundInnen.

Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Online-Erklärung: Verzicht auf die Gebrauchserlaubnis

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966)

Homepage: Finanzen der Stadt Wien

Verantwortlich für diese Seite:
Elisabeth Wirth (Magistratsabteilung 6)
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