Gebrauchsabgabe

Wenn Sie eine Gebrauchserlaubnis für die Benützung von öffentlichem Gemeindegrund besitzen, müssen Sie eine Gebrauchsabgabe bezahlen.

Aufgrund von COVID-19 können Sie eine Verminderung der Gebrauchsabgabe für folgende Einrichtungen melden:

  • Schanigärten
  • Baustellenlagerungen
  • Lagerung von Gegenständen an und vor einem Geschäftslokal
  • Verkaufsstände
  • Eintrittskartenverkauf

Eine Anrechnung bzw. eventuelle Rückzahlung kann erst nach Neuberechnung durch die Fachdienststelle erfolgen.

Sie müssen keine Abgabe bezahlen, wenn Sie auf die Benützung des öffentlichen Grunds oder des darüberliegenden Luftraums verzichten. Diese sogenannte "Verzichtserklärung" können Sie online erledigen. Dazu benötigen Sie

  • Geschäftszahl des Bewilligungbescheids

Allgemeine Informationen

Für die Benützung von öffentlichem Gemeindegrund (oder dazugehörigen Anlagen, Grünstreifen, dem Untergrund oder dem Luftraum) muss eine Gebrauchserlaubnis erwirkt und eine Gebrauchsabgabe nach den Tarifposten des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG) bezahlt werden.

Voraussetzungen

Der Gemeindegrund

  • dient dem öffentlichen Verkehr
  • und der Gebrauch des Grundes geht über die Widmungszwecke der Fläche hinaus (z. B. Schanigärten, Lagerung von Material).

Fristen und Termine

Einmalige Abgabe

Innerhalb eines Monates nach Zustellung des Abgabenbescheids

Monatsabgabe

Abgabe wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig. Wird die Gebrauchserlaubnis für mehr als einen Monat erteilt, wird die Abgabe für den gesamten in das begonnene Kalenderjahr fallenden Zeitraum mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig; die für jedes spätere Kalenderjahr anfallenden Abgaben müssen jeweils bis zum 31. Jänner im Vorhinein entrichtet werden.

Jahresabgabe

Bis zum 31. Jänner jenes Jahres im Vorhinein. Wird die Gebrauchserlaubnis nicht mehr benötigt, muss eine schriftliche Verzichtserklärung bei der MA 46 eingebracht werden. Das kann mit der Online-Erklärung erfolgen. Die Abgabepflicht erlischt - bei Verzichtserklärung nach Fälligkeit - erst im folgenden Abgabenjahr (beginnt am 1.1. und endet am 31.12.). Eine Aufteilung nach Monaten ist nicht möglich. Eine Abmeldung des Gewerbes oder die Zurücklegung einer Konzession hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit von Gebrauchserlaubnissen. Die Endigung der Gewerbeberechtigung für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt jedoch als Verzicht auf die Gebrauchserlaubnis für einen Schanigarten und damit zusammenhängende Sondernutzungen (z. B. Sonnenschutzvorrichtungen, Leitungen), es sei denn es liegt eine Betriebsübergabe nach § 3 Abs. 4 GAG vor.

Selbstbemessungsabgabe

Monatlich bis zum 15. des folgenden Monats

Zuständige Stelle

Antrag auf Gebrauchserlaubnis und Bemessung der Abgabe
Stadt Wien - Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 95559
Fax: +43 1 811 14-99-92110
E-Mail: post@ma46.wien.gv.at

Gebrauchserlaubnis für Vorgärten (Schanigärten, Aufstellung von Tischen und Stühlen)
Magistratisches Bezirksamt

Gebrauchsabgabe nach Tarif C-Selbstbemessung (Energie- und Versorgungsunternehmen, Tankstellen, nicht ortsfeste Verkaufsstände)
Dezernat Abgaben und Recht - Referat Landes- und Gemeindeabgaben (MA 6)

Gebrauchserlaubnis für Verkaufsstände, den kommerziellen Verkauf, die Vermittlung oder den Vertrieb von Eintrittskarten
Stadt Wien - Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36)
20., Dresdner Straße 73-75, 3.Stock
Telefon: +43 1 4000-36110
E-Mail: post@ma36.wien.gv.at

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen je nach Verfahren

Kosten und Zahlung

Kosten je nach Verfahren

Informationen über die Zahlungsarten für Forderungen der Stadt Wien und über die Rechnungslegung an die Stadt Wien.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe dafür (Gebrauchsabgabegesetz 1966)

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Service-Center - Rechnungs- und Abgabenwesen
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