Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz
Allgemeine Informationen
Die Ausgleichsabgabe muss bezahlt werden, wenn bei Neu-, Zubauten oder Widmungsänderungen keine ausreichende Möglichkeit zum Einstellen von KFZ geschaffen wird.
Voraussetzungen
Bei Neu-, Zubauten sowie Widmungsänderungen müssen Anlagen zum Einstellen von KFZ geschaffen werden. Wie viele Pflichtstellplätze errichtet werden müssen, hängt vom vorgesehenen Verwendungszweck und vom Ausmaß des Bauvorhabens ab.
Wird ein Bauvorhaben (eine Widmungsänderung) bewilligt, ohne dass die Verpflichtung zur Schaffung einer entsprechenden Anzahl von KFZ-Stellplätzen voll erfüllt wird, muss eine Ausgleichsabgabe bezahlt werden.
Ausnahmen: Für Kleinhäuser mit nur einer Wohneinheit, Kleingartenwohnhäuser, Kleingartenhäuser sowie unmittelbar kultische oder der Bestattung dienende Anlagen müssen keine Stellplätze vorgesehen werden.
BauwerberInnen sind abgabepflichtig. GrundeigentümerInnen haften für die Abgabeschuld zur ungeteilten Hand.
Fristen und Termine
Zahlungstermin: binnen einem Monat nach Zustellung des Bemessungsbescheides
Zuständige Stelle
Bemessungsstelle
Baupolizei (MA 37)
20., Dresdner Straße 75, 2. Stock
Telefon: +43 1 4000-89631
Erforderliche Unterlagen
Dokumente für Baubewilligung
Kosten und Zahlung
- Kosten des Antrages: Kostenaufstellung für Baubewilligungsverfahren
- Höhe der Abgabe: Einheitssatz je Stellplatz: 8.720,74 Euro
Die Ausgleichsabgabe wird mit gesondertem Bescheid der Bemessungsstelle festgesetzt.
Änderung der Bemessung: Wird nach Zustellung des Abgabenbescheides eine Abänderung des Bauvorhabens bewilligt, die von Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Ausgleichsabgabe ist, so wird der Abgabenbescheid von Amts wegen entsprechend abgeändert.
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
Formulare der Baupolizei (MA 37)
Zusätzliche Informationen
Verwendungszweck
Die Erträgnisse der Ausgleichsabgabe werden für die Errichtung oder Förderung der Errichtung von Anlagen zum Einstellen von KFZ und dem Ausbau des öffentlichen Verkehrs verwendet.
Rückerstattung der Ausgleichsabgabe
Erlischt die Baubewilligung durch ausdrücklichen Verzicht oder durch Zeitablauf, so steht dem, der die Abgabe entrichtet hat, ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des bezahlten Abgabebetrages zu. Andere Personen müssen den Übergang des Anspruches auf sich nachweisen. Die Antragstellung ist bei der Bemessungsstelle spätestens bis zum Ablauf des auf das Erlöschen der Baubewilligung folgenden dritten Kalenderjahres möglich.
Werden fehlende Stellplätze nachträglich zur Gänze oder teilweise geschaffen oder vertraglich sichergestellt, so besteht ein Erstattungsanspruch innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Einlangen der Fertigstellungsanzeige. Anspruchsberechtigt sind die GrundeigentümerInnen im Zeitpunkt der Antragstellung auf Rückerstattung bzw. die BaurechtseigentümerInnen, wenn ein Baurecht bestellt ist.
Rechtliche Grundlagen:
- Gesetz über Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und über Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz)
- Verordnung der Wiener Landesregierung zur Durchführung des Wiener Garagengesetzes
Homepage: Finanzen der Stadt Wien
Verantwortlich für diese Seite:Elisabeth Wirth (Magistratsabteilung 6)
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