Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz

Allgemeine Informationen

Die Ausgleichsabgabe muss bezahlt werden, wenn bei Neu-, Zubauten oder Widmungsänderungen keine ausreichende Möglichkeit zum Einstellen von KFZ geschaffen wird.

Voraussetzungen

Bei vielen Neu-, Zubauten sowie Widmungsänderungen müssen Anlagen zum Einstellen von KFZ geschaffen werden. Wie viele Pflichtstellplätze errichtet werden müssen, hängt vom vorgesehenen Verwendungszweck und vom Ausmaß des Bauvorhabens ab.

Wird ein Bauvorhaben (eine Widmungsänderung) bewilligt, ohne dass die Verpflichtung zur Schaffung einer entsprechenden Anzahl von KFZ-Stellplätzen voll erfüllt wird, muss Ausgleichsabgabe bezahlt werden.

Ausnahmen: Für Kleinhäuser mit nur einer Wohneinheit, Kleingartenwohnhäuser, Kleingartenhäuser sowie unmittelbar kultische oder der Bestattung dienende Anlagen müssen im Zuge des Bauverfahrens keine Stellplätze vorgesehen werden.

Abgabepflichtig sind die Bauwerberinnen und Bauwerber. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haften für die Abgabeschuld zur ungeteilten Hand.

Fristen und Termine

Zahlungstermin: binnen einem Monat nach Zustellung des Bemessungsbescheides

Zuständige Stelle

Bemessungsstelle ist das jeweils zuständige Dezernat der MA 37
Baupolizei (MA 37)
Telefon: +43 1 4000-8037

Erforderliche Unterlagen

Dokumente für Baubewilligung

Kosten und Zahlung

Höhe der Abgabe: Einheitssatz je Stellplatz: 12.000 Euro (gültig ab 15. Juli 2014)

Die Ausgleichsabgabe wird mit gesondertem Bescheid der Bemessungsstelle Bemessungsstelle (MA 37) mit Baubeginn festgesetzt.

Änderung der Bemessung: Wird nach Zustellung des Abgabenbescheides eine Abänderung des Bauvorhabens bewilligt, die von Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Ausgleichsabgabe ist, so wird der Abgabenbescheid von Amts wegen entsprechend abgeändert.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Zusätzliche Informationen

Verwendungszweck
Die Erträgnisse der Ausgleichsabgabe werden für die Errichtung oder Förderung der Errichtung von Anlagen zum Einstellen von KFZ und dem Ausbau des öffentlichen Verkehrs verwendet.

Rückerstattung der Ausgleichsabgabe
Erlischt die Baubewilligung durch ausdrücklichen Verzicht oder durch Zeitablauf, so steht dem, der die Abgabe entrichtet hat, ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des bezahlten Abgabebetrages zu. Andere Personen müssen den Übergang des Anspruches auf sich nachweisen. Die Antragstellung ist bei der Bemessungsstelle spätestens bis zum Ablauf des auf das Erlöschen der Baubewilligung folgenden dritten Kalenderjahres möglich.

Werden fehlende Stellplätze nachträglich zur Gänze oder teilweise geschaffen oder vertraglich sichergestellt, so besteht ein Erstattungsanspruch innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Einlangen der Fertigstellungsanzeige. Anspruchsberechtigt sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Zeitpunkt der Antragstellung auf Rückerstattung bzw. die Baurechtseigentümerinnen und Baurechtseigentümer, wenn ein Baurecht bestellt ist.

Rechtliche Grundlagen:

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