Abmelden eines Wohnsitzes
Voraussetzungen
Die Abmeldung einer Unterkunft ist erforderlich, wenn ein Wohnsitz aufgegeben wird und sich die meldepflichtige Person nicht mehr anmeldet, z. B. Abmelden eines weiteren Wohnsitzes (Neben- oder Zweitwohnsitzes), Übersiedlung ins Ausland.
Bei einer Anmeldung eines neuen Wohnsitzes in Österreich ist keine gesonderte Abmeldung erforderlich. In der Regel wird in diesem Fall der "alte" Hauptwohnsitz von der zuständigen Meldebehörde abgemeldet oder auf Wunsch dessen Wohnsitzqualität geändert (Ummeldung).
Die Abmeldung kann auch von einer Vertrauensperson (BotIn ohne Vollmacht) am Meldeservice oder postalisch erledigt werden. Auch in diesen Fällen sind jedenfalls Originaldokumente oder beglaubigte Abschriften dieser Dokumente und ein vollständig ausgefüllter Meldezettel erforderlich. Das Wiener Meldeservice wird postalisch übermittelte Originaldokumente (wie z. B. einen Lichtbildausweis) per RSb-Brief zurücksenden, kann aber keine Garantie für den Postweg übernehmen.
Nach einem Todesfall im Ausland werden die Angehörigen ersucht bzw. die UnterkunftgeberInnen im Meldeservice diesen Umstand (wenn möglich durch Vorlage der Sterbeurkunde) mitzuteilen.
Amtliche Abmeldung
Wenn eine Person (z. B. NachmieterIn) vermutet, dass andere Personen irrtümlicherweise noch gemeldet sind (z. B. VormieterIn) kann sie dies dem Meldeservice mitteilen. Bei begründetem Verdacht leitet das Meldeservice ein Verfahren zur amtlichen Abmeldung ein.
Weitere Informationen:
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular, das ist der Meldezettel, vollständig ausgefüllt ohne Unterschrift der UnterkunftgeberInnen.
- Urkunden und Personaldokumente, aus denen hervorgehen:
- Identitätsdaten des (der) Meldepflichtige(n): Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, Familienname vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsbürgerschaft (z. B.: Führerschein und Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass und Geburtsurkunde)
- Etwaige akademische Grade (z. B. Verleihungsurkunde)
- Eventuell rechtskräftiger Obsorgebeschluss
- Eventuell rechtskräftiger Beschluss über die Sachwalterschaft
- Bei ausländischen MitbürgerInnen ist grundsätzlich ein zur Einreise in Österreich berechtigendes Reisedokument (z. B. Reisepass) oder die Asylkarte erforderlich.
- Bei Tod von BewohnerInnen: Bitte eine Kopie der Sterbeurkunde an das Meldeservice schicken
Zuständige Stelle
- Meldeservice in den Magistratischen Bezirksämtern - unabhängig vom Wohnbezirk
- Meldeservice - Zentrale Meldeauskunft der MA 62
Kosten und Zahlung
Keine
Termine und Fristen
Die Abmeldung muss binnen drei Tage vor bis spätestens drei Tage nach der Aufgabe der Unterkunft erfolgen.
Beachten
- Für jede abzumeldende Person muss ein eigener Meldezettel ausgefüllt werden.
- Für die Abmeldung sind alte Meldezettel und Meldebestätigungen nicht erforderlich.
- Verantwortlich für die Abmeldung sind die UnterkunftnehmerInnen.
- Minderjährige müssen von den Pflege- oder Erziehungsberechtigten abgemeldet werden.
- Besachwaltete Menschen müssen von den UnterkunftgeberInnen bzw. SachwalterInnen abgemeldet werden.
- Eintragung in das Standarddokumenteregister: Nach dem E-Governmentgesetz ist das Meldeservice verpflichtet vorliegende Personenstandsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweise in das Standarddokumenteregister einzutragen. Damit haben Sie den Vorteil, dass Sie Ihre bereits verdateten Urkunden bei (elektronischen) Amtswegen nicht mehr im Original vorlegen müssen.
Der beschriebene Ablauf stellt eine grundlegende Information dar. Für Fragen im Einzelfall wenden Sie sich bitte an ein Meldeservice der Stadt Wien.
Formular
Weiterführende Informationen
Wahlen und verschiedene Rechtsangelegenheiten (Magistratsabteilung 62)
Kontaktformular
