Ab- oder Zuschreibung ganzer Grundstücke - Antrag bzw. Anzeige
Allgemeine Informationen
Bei Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (Ab- oder Zuschreibung ganzer Grundstücke) wird eine Bewilligung der Baubehörde benötigt.
Voraussetzungen
Die Ab- oder Zuschreibung ganzer Grundstücke bedarf dann einer Bewilligung der MA 64, wenn Grundstücke ins öffentliche Gut übertragen werden oder Grundstücke im Wald- und Wiesengürtel oder in Parkschutzgebieten verändert werden, ohne Schaffung von Bauplätzen, Baulosen oder Kleingärten. Ansonsten muss die Ab- oder Zuschreibung der MA 64 angezeigt werden. Die Kenntnisnahme dieser Anzeige erfolgt mittels Bescheid.
Fristen und Termine
Fristen und Termine richten sich der jeweiligen individuellen Ausgangslage.
Zuständige Stelle
Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten (MA 64)
Gruppe Baurecht
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at
Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Dem schriftlichen Antrag bzw. der Anzeige mit der Zustimmung aller EigentümerInnen muss ein vollständiger Auszug aus dem Grundbuch der betroffenen Liegenschaften beigelegt werden.
Kosten und Zahlung
- 15,98 Euro (insgesamt mindestens 52,32 Euro) Verwaltungsabgabe für jedes Grundstück
- 7,63 Euro Kommissionsgebühren für Erhebungen vor Ort, je Amtsorgan und angefangener halber Stunde
- 14,30 Euro Bundesgebühren für die Anzeige
- 3,90 Euro Bundesgebühren pro Bogen Beilage
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Erledigungsdauer
Die Verfahrensdauer bestimmt sich nach der jeweiligen individuellen Ausgangslage. Eine unvollständige Vorlage von Dokumenten kann das Verfahren verzögern.
Formular
- Online-Formular: Ab- oder Zuschreibung ganzer Grundstücke - Antrag bzw.Anzeige
- Antrag um Ab- und Zuschreibungen:
Elektronische Zustellung
Bei diesem Verfahren erfolgt die Zustellung der behördlichen Erledigung elektronisch. Sollten Sie bei keinem elektronischen Zustelldienst registriert sein, erhalten Sie die Erledigung auf dem Postweg.
Mehr Information zur Elektronischen Zustellung behördlicher Dokumente
Zusätzliche Informationen
Homepage: Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten
Magistratsabteilung 64
Kontaktformular
