Grundeinlösung - Antrag
Allgemeine Informationen
Fällt ein Bauplatz oder Baulos nach einer Abänderung des Bebauungsplanes zur Gänze in eine Verkehrsfläche oder in eine Grundfläche für öffentliche Zwecke oder wird die Widmung Bauland zur Gänze durch eine andere Widmung ersetzt, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer gegenüber der Gemeinde einen Anspruch auf Einlösung gegen Entschädigung. Derselbe Anspruch besteht, wenn nur ein Teil des Bauplatzes oder Bauloses von einer solchen Abänderung des Bebauungsplanes betroffen wird und aus den verbleibenden Restflächen ein Bauplatz oder Baulos im Sinne des § 16 dieses Gesetzes nicht geschaffen werden kann oder die bebaubare Fläche eines nach dem 3. Mai 1930 genehmigten Bauplatzes oder Bauloses um mehr als die Hälfte beschränkt wird. Weiters haben EigentümerInnen einer im Wald- und Wiesengürtel gelegenen Liegenschaft Anspruch auf Einlösung ihrer Liegenschaft.
Voraussetzungen
Es steht kein Einlösungsanspruch zu, wenn
- der Bauplatz oder das Baulos zum Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplanes mit einem Bauverbot behaftet ist, von dem keine Ausnahme gewährt worden ist,
- der Bauplatz oder das Baulos bebaut ist,
- zum Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplanes für den Bauplatz oder das Baulos eine rechtswirksame Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vorgelegen ist oder eine rechtswirksame Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau aufrecht gewesen ist oder
- der Bauplatz oder das Baulos durch eine Hypothek belastet ist,
- die Widmung Bauland durch die Widmung Schutzgebiet - Parkschutzgebiet ersetzt wird und ein Bauplatz zur Gänze von dieser Umwidmung betroffen ist, auf ihm aber gemäß § 5 Abs. 4 lit. e eine Fläche für eine bauliche Ausnützbarkeit ausgewiesen ist, die nicht weniger als 17 Prozent der zuvor gegebenen Bauplatzfläche beträgt.
Ein Einlösungsanspruch für eine im Wald- und Wiesengürtel gelegene Liegenschaft steht nicht zu, wenn sie durch Rechte Dritter belastet ist. Dieser Einlösungsanspruch besteht weiters nicht für Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten sind.
Fristen und Termine
Fristen und Termine richten sich der jeweiligen individuellen Ausgangslage.
Zuständige Stelle
Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten (MA 64)
Gruppe Baurecht
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at
Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Erforderliche Unterlagen
Dem Einlösungsantrag für die Einlösung ganzer Grundstücke müssen folgende Dokumente beigelegt werden:
- Vollständige Grundbuchsauszüge der einzulösenden Grundstücke
- Nachweis der Zustimmung der (Mit-)EigentümerInnen und aller dinglich Berechtigten
In allen übrigen Fällen sind Grundeinlösungspläne, die in derselben Art wie Teilungspläne (§ 15 Abs. 2 Bauordnung (BO)) auszustatten sind, in acht Gleichstücken anzuschließen.
Kosten und Zahlung
Es fallen Kosten für die Vergebührung der Einreichdokumente sowie Kommissionsgebühren für die Verhandlung an. Gesetzlich gefordert wird das Gutachten eines von der Behörde zu bestellenden Sachverständigen über die Höhe der Entschädigung. Die Kosten des Sachverständigen müssen von den AntragstellerInnen bezahlt werden.
Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Erledigungsdauer
Die Verfahrensdauer bestimmt sich nach der jeweiligen individuellen Ausgangslage. Eine unvollständige Vorlage von Dokumenten kann das Verfahren verzögern.
Formular
Antrag auf Grundeinlösung:
Zusätzliche Informationen
Grundeinlösung - Grundstückstechnische Sachverständige
Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO)
Homepage: Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten
Magistratsabteilung 64
Kontaktformular
