Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen - Antrag
Allgemeine Informationen
Für eine bestimmte Liegenschaft kann eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen erwirkt werden. Diese gilt für die Dauer von 18 Monaten ab Ausstellungsdatum und kann für alle in diesem Zeitraum eingereichten Bau- und Grundabteilungsansuchen verwendet werden.
Voraussetzungen
Die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen kann von den EigentümerInnen (alle MiteigentümerInnen) oder von Personen, denen ein Baurecht zusteht, beantragt werden.
Wird innerhalb der Gültigkeitsdauer von 18 Monaten von den selben AntragstellerInnen erneut eine Bekanntgabe beantragt und hat sich der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht geändert, wird ein Duplikat ausgestellt.
Fristen und Termine
Fristen und Termine richten sich der jeweiligen individuellen Ausgangslage.
Zuständige Stelle
Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten (MA 64)
Gruppe Sachverständige
8., Lerchenfelder Straße 4
Telefon: +43 1 4000-89919
Fax: +43 1 4000-99-89910
E-Mail: post@ma64.wien.gv.at
Parteienverkehrszeiten: Dienstag von 7.30 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Verfahrensablauf
Die Bestimmungen des geltenden Bebauungsplanes werden in einem von der Behörde auf elektronischem Weg erstellten Plan dargestellt, der dem Bekanntgabebescheid angeschlossen wird.
Der Bekanntgabebescheid umfasst die Beschlussdaten des für die Liegenschaft im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes und die Angabe, ob für die Liegenschaft eine Abteilungsbewilligung erforderlich ist und ob Grundflächen ins öffentliche Gut abgetreten oder zu einem Bauplatz, Baulos oder Kleingarten einbezogen werden müssen.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag muss lediglich eine Vollmacht der EigentümerInnen (mindestens einer Miteigentümerin bzw. eines Miteigentümers) oder einer Person, der ein Baurecht zusteht, beigelegt werden, sofern diese von einer anderen Person im Verfahren vertreten werden sollen.
Darüber hinaus müssen dem Antrag keine weiteren Unterlagen, wie Grundbuchsabschrift oder Lageplan, angeschlossen werden. Der Antrag kann formlos eingebracht werden.
Kosten und Zahlung
- 0,20 Euro (insgesamt mindestens 30 Euro und höchstens 300 Euro) Verwaltungsabgabe je Quadratmeter der beantragten Liegenschaft
- 7,63 Euro Kommissionsgebühren für Erhebungen vor Ort, je Amtsorgan und angefangener halber Stunde
- 14,30 Euro Bundesgebühren für den Antrag
- 3,90 Euro Bundesgebühren pro Bogen Beilage
Rechnungen und Zahlungen
Ansprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Erledigungsdauer
Die Erledigungsdauer bestimmt sich nach der jeweiligen individuellen Ausgangslage. Eine unvollständige Vorlage von Dokumenten kann das Verfahren verzögern.
Formular
- Online-Formular: Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen - Antrag
- Online-Leerformular zum Ausdrucken und Ausfüllen: Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen - Antrag
Die ausgedruckte und unterschriebene Vollmacht kann persönlich, per Fax (+43 1 4000-99-89910) oder per Post an die MA 64 übermittelt werden. Wenn die Vollmacht unterschrieben und eingescannt oder elektronisch signiert wurde, kann diese per E-Mail (post@ma64.wien.gv.at) oder mit dem Online-Formular an die MA 64 gesendet werden.
- Online-Formular: Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen - Vollmacht
- Online-Leerformular zum Ausdrucken und Ausfüllen: Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen - Vollmacht - Leerformular
Zusätzliche Informationen
Die Vorlage einer rechtswirksamen Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen ist im Baubewilligungs- oder Grundabteilungsverfahren nicht erforderlich. In diesen Fällen müssen allerdings die im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen des Bebauungsplanes eingehalten werden.
Flächenwidmung- und Bebauungsplan der Stadt Wien
Rechtliche Grundlage: Baurechtliche Gesetze und Richtlinien
Homepage: Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten
Magistratsabteilung 64
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