Wenn von der Abteilung Veterinärmat und Tierschutz (MA 60) ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet wurde, haben Sie folgende Pflichten und Möglichkeiten:
- Wenn Sie eine Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten haben, können Sie sich bis zum angeführten Termin schriftlich, also per E-Mail, Fax oder Brief, rechtfertigen. Alternativ können Sie persönlich zum angeführten Termin kommen. Den Termin sowie die Adresse finden Sie im Schreiben.
- Sie haben eine Strafverfügung erhalten und erheben keinen Einspruch: Zahlen Sie den Strafbetrag spätestens bis 14 Tage nach Rechtskraft der Strafverfügung ein. Sie können gegen die Strafverfügung innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung beziehungsweise Hinterlegung schriftlich Einspruch erheben. Persönliche Vorsprachen sind nur während der Parteienverkehrszeiten von Montag bis Freitag zwischen 8 und 14 Uhr möglich. In diesem Fall ersuchen wir Sie um telefonische Terminvereinbarung.
- Wurde bereits ein Straferkenntnis erlassen und Sie möchten das Rechtsmittel der Beschwerde einbringen, müssen Sie das schriftlich tun.
RSa- oder RSb-Zustellungen
RSa- oder RSb-Briefe werden beim Postamt hinterlegt, wenn Sie beim Zustellen nicht zuhause sind. Das Schriftstück wird dort mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitgehalten. Mit der Hinterlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Etwaige Rechtsmittelfristen beginnen mit dem Tag der Hinterlegung zu laufen. Das bedeutet, dass das Schriftstück auch als zugestellt gilt, wenn Sie das Schriftstück nicht innerhalb der Abholfrist abholen.
Kontakt
Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich an die Hotline des Veterinäramts oder an die im Schriftstück angeführte*n Strafreferent*in.
Hotline des Veterinäramts
- Telefon: +43 1 4000-96 800
- Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 8 bis 14 Uhr