Personen, die sich bedeutende Verdienste um das Land Wien durch öffentliches oder privates Wirken erworben haben, können durch die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um das Land Wien geehrt werden.
Jede*r Inhaber*in eines Ehrenzeichens ist berechtigt, dieses in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als Beliehene*r zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit der Auszeichnung nicht verbunden. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der*des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode besteht nicht.

Auf einem aus 8 Strahlenbündeln gebildeten vergoldeten Stern von 85 mm. Durchmesser liegt ein emailliertes Medaillon mit einem weißen Feld und einem nach außen 16-zackigen, glatten roten Ring. Es zeigt im Feld den dem Siegel des Bundeslandes Wien nachgebildeten goldenen Adler mit dem farbig emaillierten Wiener Wappen im Brustschild.
Rechtsgrundlage: Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um das Land Wien (Wiener Ehrenzeichengesetz), LGBl. Nr. 35/1967 vom 14.07.1967 idgF.