Wenn im Transgender-Kontext von "Personenstandsänderung" die Rede ist, ist damit die Änderung des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister gemeint.
Durch diese Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister (vormals "Geburtenbuch") wird man offiziell im Identifikationsgeschlecht anerkannt und kann passende Dokumente erhalten.
Diese staatliche Anerkennung ist die Voraussetzung, um rechtlich, also etwa vor Ämtern und Behörden, am Arbeitsplatz und bei der Sozialversicherung im Identifikationsgeschlecht anerkannt und Zugang zu entsprechenden Regelungen zu haben.
Änderung im Zentralen Personenstandsregister
Um rechtlich im eigenen Geschlecht anerkannt zu werden, ist eine Änderung des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister nötig. Diese kann von österreichischen Staatsangehörigen bei jedem Standesamt in Österreich beantragt werden. Damit erfolgt eine ehe-, sozial- und pensionsrechtliche Gleichstellung mit Personen des Identitätsgeschlechts.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlage für Personenstandsänderungen bildet ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2009. Darin wurde festgestellt, "dass ein schwerwiegender operativer Eingriff, wie etwa die von der belangten Behörde geforderte Entfernung der primären Geschlechtsmerkmale, keine notwendige Voraussetzung für eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts ist."
Urteil vom 27. Februar 2009 (PDF)
Damit wurde die Änderung des Geschlechts in "männlich" oder "weiblich" juristisch ohne Operationszwang möglich.
In den folgenden Jahren gab es eine Reihe von rechtlichen Änderungen, die unter anderem zur Anerkennung von Intergeschlechtlichkeit 2018 geführt hat. Durch die entsprechende Durchführungsverordnung konnten intergeschlechtliche Personen erstmals rechtlich in ihrem Geschlecht anerkannt werden. Seither ist es in Österreich für intergeschlechtliche Personen möglich, den Geschlechtseintrag "offen", "divers", "inter" oder "keine Angabe" zu haben.
Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 18.12.2025 (PDF) können transidente Personen den Eintrag des Geschlechtes streichen lassen. Darüber hinaus geht aus der Durchführungsanleitung über die Standesamtliche Arbeit von 2026 hervor, dass die Bestimmungen für intergeschlechtliche Personen auch auf nicht-binäre transidente Personen zutreffen. Damit sind für nicht-binäre Transgender-Personen, unter den entsprechenden Voraussetzungen, auch die Geschlechtseinträge "offen", "divers", "inter" und "keine Angabe" möglich.
Für die Änderung des Personenstands muss ein Gutachten vorgelegt werden, aus dem die Transidentität beziehungsweise Gender-Dysphorie oder Gender-Inkongruenz hervorgeht. Das wurde durch den Verwaltungsgerichthof am 12.3.2026 bestätigt: Entscheid (PDF)
Zuständigkeit in Wien
Die Abteilung Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63) ist in Wien für die Änderungen des Geschlechtseintrages im Personenstandsregister zuständig.
Voraussetzung zur Bewilligung ist unter anderem ein Gutachten. Nähere Informationen finden Sie hier:
Antrag auf Geschlechtsänderung - Antrag
Weiterführende Informationen
Änderung der Geschlechtszugehörigkeit - oesterreich.gv.at