Wesentliche Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- § 20 Abs. 3a WEG und § 28 Abs. 1 Z 10 WEG (gültig ab 1. Jänner 2009)
Sofern nichts anderes beschlossen wird, hat der*die Verwalter*in für das Vorliegen eines maximal 10 Jahre alten Energieausweises für das gesamte Gebäude zu sorgen.
Eine Ablichtung desselben ist gegen Ersatz der Kopierkosten jedem*jeder Wohnungseigentümer*in auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. - § 24 Abs. 2 WEG
Beim Nachweis der Vertretungsbefugnis wird die schriftliche Vollmacht um eine umfassende Vorsorgevollmacht erweitert.
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Stadt Wien - Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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- Letzte Aktualisierung: 12.10.2025, 14.03 Uhr
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