Einkommensgrenzen für den Kauf einer gemäß Wohnbauförderungsgesetz 1954, 1968 bzw. Wiener Wohnbaufonds geförderten Wohnung in Wien (gültig ab 1. Jänner 2026)
Geförderte Wohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. Kriterien, denen eine "begünstigte Person" genügen muss, sind das Bestehen eines dringenden Wohnbedürfnisses sowie die Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen.
Grundlage für die Einkommensprüfung ist stets das Einkommen des laufenden Jahres (Monatslohnzettel der letzten drei Monatsbezüge) und das Jahresnettoeinkommen des gesamten vergangenen Kalenderjahres. Das sind die Bruttobezüge inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld minus Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Pflegeaufwand sowie minus beziehungsweise plus Alimentationszahlungen.
Neben diesen Kriterien gilt noch folgende Bestimmung: Das Landesdarlehen kann lediglich im Ausmaß der angemessenen Nutzfläche laut Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (1 Person: 50 Quadratmeter, 2 Personen: 70 Quadratmeter, für jede weitere Person: 15 Quadratmeter; bei Jungfamilien wird eine Person dazugerechnet) übernommen werden. Für darüber hinausgehende Flächen muss das Darlehen anteilsmäßig zurückgezahlt werden.
Beim Verkauf einer Eigentumswohnung, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 bzw. 1968 gefördert ist, gilt zusätzlich: Nach § 11 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 werden zur Beurteilung einer allfälligen weiteren Rückzahlungsverpflichtung 3 Einkommensgruppen unterschieden:
Das auf die "angemessene Nutzfläche" (3. Absatz) entfallende Darlehen muss von Personen, die über der Einkommensgrenze gemäß § 11 Abs. 2 WWFSG 1989 (vormals Gemeinde Wien), aber unter der Einkommensgrenze gemäß § 11 Abs. 3 WWFSG 1989 (Mietwohnungen) liegen, mit einem Teilbetrag von 90,84 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche, von Personen, deren Einkommen die Einkommensgrenze gemäß § 11 Abs. 3 WWFSG 1989 (Mietwohnungen) übersteigt, mit einem Teilbetrag von 181,68 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche zurückbezahlt werden.
Die gesetzlich festgelegte Haushaltshöchsteinkommensgrenze (Einkommensgrenze gemäß § 11 Abs. 3 WWFSG 1989 - Eigentumswohnungen, Eigenheime und Kleingartenwohnhäuser) darf keinesfalls überschritten werden.
Einkommensgrenzen für Wohnungen gemäß § 11 Abs. 2 WWFSG 1989 (vormals Gemeinde Wien)
- für 1 Person 43.770 Euro,
- für 2 Personen 65.230 Euro,
- für 3 Personen 73.810 Euro,
- für 4 Personen 82.400 Euro und
- für jede weitere Person 4.810 Euro
Einkommensgrenzen für Wohnungen gemäß § 11 Abs. 3 WWFSG 1989 - Mietwohnungen
- für 1 Person 61.280 Euro,
- für 2 Personen 91.320 Euro,
- für 3 Personen 103.330 Euro,
- für 4 Personen 115.360 Euro und
- für jede weitere Person 6.730 Euro
Einkommensgrenzen für Wohnungen gemäß § 11 Abs. 3 WWFSG 1989 - Eigentum
Für Eigentumswohnungen, Eigenheime, Kleingartenwohnhäuser und Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf darf das Einkommen
- für 1 Person 70.030 Euro,
- für 2 Personen 104.370 Euro,
- für 3 Personen 118.100 Euro,
- für 4 Personen 131.840 Euro und
- für jede weitere Person 7.700 Euro
nicht überschreiten.
Einkommensgrenzen für Wohnungen mit Förderungen nach den Bestimmungen des "Wiener Wohnbaufonds"
Diese Einkommensgrenzen gelten nur für bestimmte Wohnhausanlagen, die zwischen 1967 und 1974 nach den Bestimmungen des "Wiener Wohnbaufonds" gefördert worden sind. In den Fondssatzungen wurden eigenständige Einkommensgrenzen festgeschrieben.
Für Eigentumswohnungen mit Förderungen nach den Bestimmungen des "Wiener Wohnbaufonds" darf das Einkommen
- für 1 Person 49.021 Euro,
- für 2 Personen 73.059 Euro,
- für 3 Personen 82.670 Euro,
- für 4 Personen 92.288 Euro und
- für jede weitere Person 5.390 Euro
nicht übersteigen.
Wenn aufgrund der Einkommensverhältnisse trotz Förderung der Wohnhausanlagen (Objektförderung) der Aufwand für die ins Auge gefasste Wohnung zu hoch scheint, wird durch die Gewährung einer Wohnbeihilfe Unterstützung geboten.
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- Letzte Aktualisierung: 01.01.2026, 00.04 Uhr
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