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Vermieten von Wohnungen für touristische Zwecke - Kurzzeitvermietung

Seit dem 1. Juli 2024 dürfen auch Wohnungen außerhalb einer Wohnzone nur noch mit einer auf maximal 5 Jahre befristeten Ausnahmebewilligung gemäß § 129 Abs. 1a BO zur Kurzzeitvermietung (90 Tage pro Kalenderjahr überschreitend) angeboten werden. Zuständig für die Ausnahmebewilligung sind die jeweiligen Dezernate in den Gebietsgruppen.

Gebietsgruppen - Kontakt

Ausnahmebewilligung

Weitere Informationen zur Ausnahmebewilligung finden Sie unter:

Referat Kontrolle Kurzzeitvermietung

Werden Wohnungen ohne Ausnahmegenehmigung mehr als 90 Tage zur Kurzzeitvermietung verwendet, können diese der Baubehörde gemeldet werden. Hierfür wurde das Referat Kontrolle Kurzzeitvermietung eingerichtet:

Referat Kontrolle Kurzzeitvermietung - Kontakt

Kontakt

Stadt Wien - Baupolizei

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