Wesentliche Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

  • § 20 Abs. 3a WEG und § 28 Abs. 1 Z 10 WEG (gültig ab 1.1.2009)
    Sofern nichts anderes beschlossen wird, hat die Verwalterin beziehungsweise der Verwalter für das Vorliegen eines maximal 10 Jahre alten Energieausweises für das gesamte Gebäude zu sorgen.
    Eine Ablichtung desselben ist gegen Ersatz der Kopierkosten jeder Wohnungseigentümerin und jedem Wohnungseigentümer auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  • § 24 Abs. 2 WEG
    Beim Nachweis der Vertretungsbefugnis wird die schriftliche Vollmacht um eine umfassende Vorsorgevollmacht erweitert.
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