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Duldungspflicht der Mieter*innen - Unterlagen zum Antrag

Name und Adresse der Antragsteller*innen

Der*die Vermieter*in ist zur Antragstellung auf Feststellung berechtigt, dass

  • das Betreten gestattet werden muss oder
  • die Benützung (Veränderung) geduldet werden muss.

Der*die Hauptmieter*in, der*die Veränderungen oder Verbesserungen in seinem*ihrem Mietgegenstand durchführt, ist zur Antragstellung auf Feststellung berechtigt, dass ein*e andere*r Hauptmieter*in die vorübergehende Benützung (Veränderung) ihres*seines Mietgegenstandes zuzulassen hat.

Name und Adresse der Antragsgegner*innen

Antragsgegner*in ist für den*die Vermieter*in (Eigentümer*in laut Grundbuchauszug) beziehungsweise den*die Hauptmieter*in, der*die Veränderungen/Verbesserungen in ihrem*seinem Mietgegenstand durchführt, der*die Mieter*in, deren*dessen Mietgegenstand betreten oder benützt (verändert) werden soll.

Inhalt des Antrages

Von der*dem Vermieter*in muss behauptet (und im weiteren Verfahren bewiesen) werden, dass

  • wichtige Gründe für das Betreten des Mietgegenstandes vorliegen,
  • der Eingriff zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen, Behebung ernster Schäden des Hauses oder zur Erhaltung einer mitvermieteten Heiztherme, eines mitvermieteten Warmwasserboilers oder eines sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgerätes notwendig oder zweckmäßig ist,
  • der Eingriff zur Beseitigung einer vom Mietgegenstand des*der Antragsgegner*in oder von einem anderen Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung oder zur Durchführung von Veränderungen (Verbesserungen) in einem anderen Mietgegenstand notwendig, zweckmäßig und zumutbar ist.

Von dem*der Mieter*in eines anderen Mietgegenstandes muss behauptet (und im weiteren Verfahren bewiesen) werden, dass der Eingriff zur Durchführung von Veränderungen (Verbesserungen) in einem anderen Mietgegenstand notwendig, zweckmäßig und zumutbar ist.

Beilagen zum Antrag

  • Eine Aufstellung über die geplanten beziehungsweise durchgeführten Arbeiten
  • Pläne über die geplanten beziehungsweise durchgeführten Arbeiten
  • Falls sich der*die Antragsteller*in vertreten lässt: Vollmacht der Vertretung (ausgenommen: Rechtsanwält*innen, Notar*innen, Immobilienmakler*innen, Immobilienverwalter*innen oder Wirtschaftstreuhänder*innen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen)

Kontakt

Stadt Wien - Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten

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