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Bauen von Gebäuden und baulichen Anlagen

In den meisten Fällen muss vor der Bauausführung eine Baubewilligung erwirkt beziehungsweise eine Bauanzeige erstattet werden.

Nach Erteilung einer Baubewilligung beziehungsweise Erstattung einer Bauanzeige sind vor, während und nach der Bauführung, Termine und Fristen sowie Bauvorschriften zu beachten.

Baubeginn

Bauführung

  • Bei der Bauausführung sind Belästigungen durch Lärm, Geruch und Staubentwicklung zu vermeiden.
  • Bauführer*in und Prüfingenieur*in sind für die Bauführung beziehungsweise Überwachung der Bauführung verantwortlich. Jeden Wechsel des*der Bauführer*in beziehungsweise Prüfingenieur*in muss der Baubehörde angezeigt werden.
  • Die Bauführung muss in der Regel binnen 4 Jahren ab Baubeginn bzw. bei befristeten Baubewilligungen 2 Jahre (§ 71 BO) ab Baubeginn fertiggestellt werden.

Fertigstellung

Nach Fertigstellung der Bauführung muss der Baubehörde eine Fertigstellungsanzeige (beziehungsweise Fertigstellungsmeldung) erstattet werden.

Kontakt

Stadt Wien - Baupolizei

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