Bauen von Gebäuden und baulichen Anlagen
In den meisten Fällen muss vor der Bauausführung eine Baubewilligung erwirkt beziehungsweise eine Bauanzeige erstattet werden.
Nach Erteilung einer Baubewilligung beziehungsweise Erstattung einer Bauanzeige sind vor, während und nach der Bauführung, Termine und Fristen sowie Bauvorschriften zu beachten.
Baubeginn
- Der Baubeginn ist durch Bauführer*in und Prüfingenieur*in der Baubehörde mindestens 3 Tage vor Beginn der Arbeiten bekanntzugeben. Der frühestmögliche Zeitpunkt für einen Baubeginn richtet sich nach den Arten von Baubewilligungsverfahren.
- Der Baubeginn muss innerhalb der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung (Bauanzeige) gesetzt werden. Diese beträgt 4 Jahre beziehungsweise bei befristeten Baubewilligungen 2 Jahre (§ 71 BO).
- Formulare zu Baubeginn und Bauausführung
Bauführung
- Bei der Bauausführung sind Belästigungen durch Lärm, Geruch und Staubentwicklung zu vermeiden.
- Bauführer*in und Prüfingenieur*in sind für die Bauführung beziehungsweise Überwachung der Bauführung verantwortlich. Jeden Wechsel des*der Bauführer*in beziehungsweise Prüfingenieur*in muss der Baubehörde angezeigt werden.
- Die Bauführung muss in der Regel binnen 4 Jahren ab Baubeginn bzw. bei befristeten Baubewilligungen 2 Jahre (§ 71 BO) ab Baubeginn fertiggestellt werden.
Fertigstellung
Nach Fertigstellung der Bauführung muss der Baubehörde eine Fertigstellungsanzeige (beziehungsweise Fertigstellungsmeldung) erstattet werden.
Kontakt
Stadt Wien - Baupolizei
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- Letzte Aktualisierung: 21.10.2025, 11.30 Uhr
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