Planen von Ölfeuerungsanlagen

Hände eines Zeichners beim Planen mit Symbolzeichnung für einen Tank

Errichtung oder Änderung von Anlagen

Für die Errichtung oder Änderung von Anlagen ist keine Baubewilligung oder Kenntnisnahme zu erwirken. Nach Fertigstellung, aber vor Inbetriebnahme hat die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Anlage unter Vorlage von Unterlagen der Behörde eine Anzeige zu erstatten.

Ölfeuerungsanlagen - Anzeige über die Errichtung oder Änderung


Regelmäßige Überprüfungen bestehender Anlagen

Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer bestehenden Anlage muss regelmäßige Überprüfungen der Anlage innerhalb bestimmter Fristen durchführen lassen. Prüfbefunde sind der Behörde zu übermitteln.

Umrüstung beziehungsweise Nachrüstung bestehender Anlagen

Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer bestehenden Anlage muss gegebenenfalls Umrüstungen beziehungsweise Nachrüstungen an der Anlage innerhalb bestimmter Fristen durchführen lassen.

Verpflichtungen für bestehende Ölfeuerungsanlagen

Auflassung bestehender Anlagen

Die Auflassung, Stilllegung oder Abtragung einer Anlage bedarf bestimmter Maßnahmen. Das sind vor allem jene zur Vermeidung oder Beseitigung einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit des Bodens und der Gewässer. Die Auflassung, Stilllegung oder Abtragung einer Anlage muss bei der Behörde gemeldet werden. Der Meldung muss eine Bestätigung über die durchgeführten Maßnahmen angeschlossen sein.
Füllstellen und Füllleitungen, die im öffentlichen Gemeindegrund angeordnet sind, müssen im Zuge der Abtragung einer Anlage entfernt werden. Die Löschung der Gebrauchserlaubnis nach den Bestimmungen des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der geltenden Fassung erfolgt nach Einlangen einer Verzichtserklärung bei der Abteilung Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46).

Formulare

Formulare zu Ölfeuerungsanlagen

Gesetzliche Bestimmungen

Ölfeuerungsanlagen und Einrichtungen zur Lagerung von Heizöl oder anderen brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 Grad Celsius (im Folgenden "Anlagen" genannt) dürfen nur errichtet, geändert und betrieben werden, wenn sie den Bestimmungen des Wiener Ölfeuerungsgesetzes 2006 - WÖlfG 2006, das am 23. Jänner 2007 in Kraft getreten ist, entsprechen.
Ausgenommen vom Geltungsbereich des WÖlfG 2006 sind Anlagen, die bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Regelungen unterliegen.

Zuständigkeit

MA 37 - Gruppe BB - Dezernat I

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