Baurechtliche Geschäftsführerin oder Baurechtlicher Geschäftsführer

Wenn eine juristische Person oder eine sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit als Bauführerin auftritt, muss sie vor Baubeginn der Behörde eine natürliche Person als baurechtliche Geschäftsführerin oder baurechtlichen Geschäftsführer benennen. Diese Person ist dann gegenüber der Behörde für die Einhaltung der Pflichten der Bauführerin (strafrechtlich) verantwortlich.

Die baurechtliche Geschäftsführerin oder der baurechtlicher Geschäftsführer muss

  • den Hauptwohnsitz im Inland haben, strafrechtlich verfolgt werden können,
  • der Bestellung nachweislich zugestimmt haben,
  • selbst zur erwerbsmäßigen Vornahme der Bauführung berechtigt sein (als wäre sie oder er selbst die Bauführerin oder der Bauführer) und
  • eine entsprechende Anordnungsbefugnis besitzen (er oder sie muss vor allem selbst auf die Einhaltung der Baupläne bzw. Vorschriften einwirken können, nicht nur die Bauführerin über Fehler informieren).

Ein Hauptwohnsitz im Inland ist nicht erforderlich für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren auch an diesem ausländischen Wohnsitz sichergestellt sind, vor allem durch Staatsverträge.

Die baurechtliche Geschäftsführerin oder der baurechtlicher Geschäftsführer kann bei der Bauführerin angestellt bzw. aus dem Unternehmen sein, muss aber nicht.

Ein allfälliger Wechsel der baurechtlichen Geschäftsführerin oder des baurechtlichen Geschäftsführers muss der Baubehörde unverzüglich angezeigt werden.

Formulare

  • Baubeginns- beziehungsweise Abbruchbeginnsanzeige und Benennung Baurechtlicher Geschäftsführer gemäß § 124 Absatz 1a BO: 167 KB PDF

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