Startseite wien.gv.at Menü

NEWSLETTER

Gebührenübersicht zu Gewerbe, Betriebsanlagen und Schanigärten

Folgende Gebühren fallen bei der Erledigung einer Gewerbeanmeldung, bei der Genehmigung einer Betriebsanlage oder bei der Bewilligung eines Schanigartens an.

Gewerbeanmeldung natürliche Person

  • Für dieses Verfahren fallen gemäß § 333a Gewerbeordnung (GewO) 1994 keine Kosten an.
  • Die Gewerbeberechtigung kann auf Wunsch kostenpflichtig im Amtsblatt der Stadt Wien veröffentlicht werden. Die Gebühr beträgt 7 Euro und ist von der Gebührenbefreiung nicht umfasst.

Gewerbeanmeldung juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts, Erwerbsgesellschaft, Verein

  • Für dieses Verfahren fallen gemäß § 333a GewO 1994 keine Kosten an.
  • Die Gewerbeberechtigung kann auf Wunsch kostenpflichtig im Amtsblatt der Stadt Wien veröffentlicht werden. Die Gebühr beträgt 7 Euro und ist von der Gebührenbefreiung nicht umfasst.

Bestellung Geschäftsführer*in oder Filialgeschäftsführer*in bei bereits bestehender Gewerbeberechtigung

  • Für dieses Verfahren fallen gemäß § 333a GewO 1994 keine Kosten an.

Anzeige einer Standortverlegung (ausgenommen bei Waffengewerbe, Pyrotechnikunternehmen und Sprengungsunternehmen)

  • Für dieses Verfahren fallen gemäß § 333a GewO 1994 keine Kosten an.

Anzeige einer weiteren Betriebsstätte (ausgenommen bei Waffengewerbe, Pyrotechnikunternehmen und Sprengungsunternehmen)

  • Für dieses Verfahren fallen gemäß § 333a GewO 1994 keine Kosten an.

Waffengewerbe, Pyrotechnikunternehmen und Sprengungsunternehmen: Bewilligung einer Standortverlegung oder einer weiteren Betriebsstätte

  • Für dieses Verfahren fallen gemäß § 333a GewO 1994 keine Kosten an.

Namensänderung

  • Für dieses Verfahren fallen gemäß § 333a GewO 1994 keine Kosten an.

Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, Einstellung einer weiteren Betriebsstätte

  • Für dieses Verfahren fallen gemäß § 333a GewO 1994 keine Kosten an.

Neugenehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage

  • Für dieses Verfahren fallen grundsätzlich gemäß § 333a GewO 1994 keine Kosten an.
  • In manchen Fällen (zum Beispiel Amtshandlungen außerhalb des Amtes) können jedoch zusätzliche Gebühren – Kommissionsgebühren (siehe unten) – anfallen.
  • Für dieses Verfahren fallen grundsätzlich gemäß § 333a GewO 1994 keine Kosten an.
  • In manchen Fällen (zum Beispiel Amtshandlungen außerhalb des Amtes) können jedoch zusätzliche Gebühren – Kommissionsgebühren (siehe unten) – anfallen.

Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage

  • Für dieses Verfahren fallen grundsätzlich gemäß § 333a GewO 1994 keine Kosten an.
  • In manchen Fällen (zum Beispiel Amtshandlungen außerhalb des Amtes) können jedoch zusätzliche Gebühren – Kommissionsgebühren (siehe unten) – anfallen.

Auflassung einer Betriebsanlage gemäß § 83 GewO 1994

  • Für dieses Verfahren fallen grundsätzlich gemäß § 333a GewO 1994 keine Kosten an.
  • In manchen Fällen (zum Beispiel Amtshandlungen außerhalb des Amtes) können jedoch zusätzliche Gebühren – Kommissionsgebühren (siehe unten) – anfallen.

Anzeige einer zu den Nachbar*innen nicht nachteilig beeinflussten Änderung des Emissionsverhaltens einer genehmigten Betriebsanlage gemäß § 81 Abs. 2 Zi. 7 und Abs. 3 in Verbindung mit § 345 Abs. 6 GewO 1994

  • Für dieses Verfahren fallen grundsätzlich gemäß § 333a GewO 1994 keine Kosten an.
  • In manchen Fällen (zum Beispiel Amtshandlungen außerhalb des Amtes) können jedoch zusätzliche Gebühren – Kommissionsgebühren (siehe unten) – anfallen.

Gebühren für Ansuchen und Bewilligungen eines Schanigartens

  • Eingabe:
    • 21 Euro Bundesgebühr
    • Jede Beilage pro Bogen 6 Euro Bundesgebühr
  • Bewilligung nach dem Gebrauchsabgabegesetz: 6,54 Euro Verwaltungsabgaben
  • Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung: 13,08 Euro Verwaltungsabgaben
  • Gebrauchsabgabe je begonnenem Quadratmeter Fläche und je begonnenem Monat (abhängig von der Zone des Aufstellortes, siehe Anlage II des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG)):
    • Zone 1: 24,50 Euro
    • Zone 2: 12,40 Euro
    • Zone 3: 2,60 Euro

Folgende Ermäßigungen gibt es für Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der ID Austria eingebracht werden:

  • Erhöhte Eingabegebühr von 70 Euro auf 42 Euro Bundesgebühr
  • Eingabegebühr von 21 Euro auf 13 Euro Bundesgebühr
  • Beilagengebühr von 6 Euro auf 3 Euro Bundesgebühr pro Bogen

Beilagengebühren

  • Mehrere Blätter, die inhaltlich eine Einheit bilden (fortlaufender Text), gelten als eine Beilage.
  • Je Bogen (A3) beziehungsweise 4 Seiten (A4) einseitig beschriebener Text: 6 Euro Bundesgebühr
  • Je Beilage (bei inhaltlich fortlaufendem Text) jedoch höchstens: 36 Euro Bundesgebühr

Kommissionsgebühren für Amtshandlungen außerhalb des Amtes je angefangener halber Stunde pro Amtsorgan

  • An Wochentagen (ausgenommen Samstag) zwischen 7.30 und 15.30 Uhr: 7,63 Euro
  • An Wochentagen (ausgenommen Samstag) zwischen 6 und 7.30 Uhr sowie zwischen 15.30 und 22 Uhr, an Samstagen zwischen 6 und 22 Uhr: 11,62 Euro
  • An Wochentagen zwischen 22 und 6 Uhr des folgenden Tages sowie an Sonn- und Feiertagen: 17,07 Euro
  • Für Sachverständige der Polizeibehörde je angefangener halber Stunde pro Amtsorgan: 8,70 Euro

Sonstige Gebühren

  • Rechtsmittelverzicht: 21 Euro Bundesgebühr
  • Verhandlungsschrift: 21 Euro Bundesgebühr

Gebührenbefreiung bei Neugründung

Durch das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) können Neugründungen sowie entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragungen von bestimmten Abgaben und Gebühren befreit sein.

Sie haben Fragen zu Gewerbe und Betriebsanlagen?

Wenden Sie sich bitte an das Magistratische Bezirksamt des Bezirks, in dem sich Ihr Gewerbe-/Betriebsstandort befindet.

Kontakt

Stadt Wien - Magistratische Bezirksämter

Fragen, Wünsche, Anliegen? Das Stadtservice hilft Ihnen gerne:
Kontaktformular