Ruhend- oder Wiederaufnahmemeldung der Gewerbeausübung
Der*die Gewerbeinhaber*in muss das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen 3 Wochen der Wirtschaftskammer Wien anzeigen.
Abweichende Bestimmungen
Für einige Gewerbe gelten abweichende Bestimmungen:
- Baumeister und Baugewerbetreibender:
- Das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung ist der Abteilung für Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63) im Vorhinein anzuzeigen.
- Pfandleiher:
- Die Bestimmungen über das Ruhen der Gewerbeausübung sind in der Geschäftsordnung geregelt.
- Immobilientreuhänder:
- Das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung ist dem örtlich zuständigen Magistratischen Bezirksamt im Vorhinein anzuzeigen.
- Rauchfangkehrer:
- Das Ruhen der Gewerbeausübung über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten ist der Abteilung für Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63) 6 Wochen vorher anzuzeigen.
- Außerdem hat der*die Rauchfangkehrer*in für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch eine*n andere*n Gewerbetreibende*n Sorge zu tragen.
- Gewerbliche Vermögensberatung und Versicherungsvermittlung:
- Das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung ist dem örtlich zuständigen Magistratischen Bezirksamt im Vorhinein anzuzeigen.
- Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels:
- Das Ruhen und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren Betriebsstätten ist der Abteilung für Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63), der Landespolizeidirektion Wien und hinsichtlich einer Gewerbeberechtigung für militärische Waffen und militärische Munition auch dem Bundesministerium für Landesverteidigung binnen 3 Wochen anzuzeigen.
Hinweis: Bei den nachfolgenden Gewerben ist die Ruhendmeldung auch im GISA ersichtlich:
- Baumeister und Baugewerbetreibender
- Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)
- Versicherungsvermittlung
- Gewerbliche Vermögensberatung
Stadt Wien | Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
Kontaktformular