Ruhend- oder Wiederaufnahmemeldung der Gewerbeausübung

Der*die Gewerbeinhaber*in muss das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen 3 Wochen der Wirtschaftskammer Wien anzeigen.

Abweichende Bestimmungen

Für einige Gewerbe gelten abweichende Bestimmungen:

Hinweis: Bei den nachfolgenden Gewerben ist die Ruhendmeldung auch im GISA ersichtlich:

  • Baumeister und Baugewerbetreibender
  • Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)
  • Versicherungsvermittlung
  • Gewerbliche Vermögensberatung
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