Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Gewerberecht

Bestimmte Gewerbetreibende unterliegen den gewerberechtlichen Regelungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Für welche Gewerbe gelten die Regelungen?

  • Bürodienstleister (Büroservice, Büroarbeiten, usw.)
    Wenn Sie Tätigkeiten der Bürodienstleister ausüben, beachten Sie bitte die spezielle Regelung des § 365m1 Abs. 2 Z 3 GewO 1994, wonach die Erbringung bestimmter Dienstleistungen ausschlaggebend ist.
  • Handelsgewerbetreibende mit Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro
    Wenn Sie mit Kunstwerken handeln, beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden oder im Falle der Ausführung durch Freihäfen beachten Sie bitte die spezielle Regelung des § 365m1 Abs. 2 Z 1 GewO 1994, wonach auch unbare Geschäfte ab 10.000 Euro relevant sind.
  • Immobilienmakler
    Wenn Sie Tätigkeiten der Immobilienmakler ausüben, beachten Sie bitte die spezielle Regelung des § 365m1 Abs. 2 Z 2 GewO 1994, wonach insbesondere Kaufgeschäfte und Mietgeschäfte bei einer monatlichen Miete von mindestens 10.000 Euro relevant sind.
  • Unternehmensberater
    Wenn Sie Tätigkeiten der Unternehmensberater ausüben, beachten Sie bitte die spezielle Regelung des § 365m1 Abs. 2 Z 3 GewO 1994, wonach die Erbringung bestimmter Dienstleistungen ausschlaggebend ist.
  • Versicherungsvermittler (Versicherungsagenten, Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten sowie Gewerbliche Vermögensberater), sofern sie Lebensversicherungen oder andere Versicherungsprodukte mit Anlagezweck vermitteln.
    Wenn Sie als Versicherungsagent tätig sind, beachten Sie bitte die spezielle Ausnahmeregelung des § 365m1 Abs. 2 Z 4 GewO 1994.
  • Versteigerer mit Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro

Risikobewertung

Viele gewerberechtliche Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung betreffen das Verhältnis der Gewerbetreibenden zu ihren Kund*innen. Dazu zählen zum Beispiel diverse Identifizierungs- und Nachforschungspflichten. Wichtig ist auch die Schulungsverpflichtung für Mitarbeiter*innen.

Daneben bestehen auch Pflichten gegenüber Behörden, wie der Geldwäschemeldestelle und der Gewerbebehörde. So müssen alle betroffenen Gewerbetreibenden eine Risikobewertung erstellen.

Dabei müssen Sie beurteilen, ob

  • die Kund*innen,
  • die Länder, mit denen Geschäftsbeziehungen unterhalten werden,
  • die erzeugten beziehungsweise vertriebenen Produkte,
  • die angebotenen Dienstleistungen,
  • die durchgeführten Transaktionen oder
  • die verwendeten Vertriebskanäle

ein Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstellen könnten.

Die Risikobewertung muss nachvollziehbar aufgezeichnet, auf dem aktuellen Stand gehalten und der Gewerbebehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden (siehe dazu im Detail die Regelung des § 365n1 GewO 1994). Sind Sie eine*ein betroffene*r Gewerbetreibende*r, können Sie folgende Unterstützung nutzen:

Für jedes betroffene Gewerbe gibt es einen Risikoerhebungsbogen. Der Risikoerhebungsbogen (elektronisches Formular) steht im Unternehmensserviceportal (USP) zur Verfügung. Damit können Sie das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Bezug auf Ihre Kund*innen besser ermitteln und bewerten. Der Risikoerhebungsbogen kann nach dem Ende des Ausfüllvorganges durch Klicken auf die Schaltfläche "Download" als PDF-Zusammenfassung heruntergeladen werden. Nur wenn Sie von der Gewerbebehörde aufgefordert werden, die Risikobewertung vorzulegen, klicken Sie am Ende des Ausfüllvorganges auf die Schaltfläche "Absenden". Der Risikoerhebungsbogen (elektronisches Formular) wird direkt an Ihre zuständige Behörde übermittelt.

Wenn Sie von der Gewerbebehörde aufgefordert werden, die Risikobewertung vorzulegen, aber keine der relevanten Tätigkeiten (siehe Für welche Gewerbe gelten die Regelungen?) im laufenden Wirtschaftsjahr erbracht haben beziehungsweise beabsichtigen zu erbringen, geben Sie bitte eine Negativ-Erklärung ab. Damit geben Sie bekannt, dass Ihr Unternehmen nicht den Geldwäschebestimmungen unterliegt. Sie müssen dann auch keine Risikoerhebung durchführen. Sollte von Ihrem Unternehmen zukünftig jedoch eine relevante Tätigkeit ausgeübt werden, so gelten ab diesem Zeitpunkt auch für Sie die Geldwäschebestimmungen der GewO 1994. In diesem Fall ist von Ihnen die Risikoerhebung durchzuführen.

Elektronische Formulare

Verdacht von Übertretungen

Haben Sie den Verdacht, dass eine*ein betroffene*r Gewerbetreibende*r (siehe Für welche Gewerbe gelten die Regelungen?) gegen die gewerberechtlichen Regelungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verstoßen hat, nimmt die Abteilung Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand Ihre Verdachtsmeldung entgegen.

Sind Sie hingegen ein*eine betroffene*r Gewerbetreibende*r und haben Sie eine verdächtige Transaktion wahrgenommen (§ 365t GewO 1994), informieren Sie bitte die Geldwäschemeldestelle.

Haben Sie im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit für eine*n Gewerbetreibende*n bereits intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet und werden Sie deswegen in Ihrem Beschäftigungsverhältnis bedroht, angefeindet, benachteiligt oder diskriminiert (§ 365u Abs. 6 GewO 1994), können Sie bei der Abteilung Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand eine Beschwerde einreichen.

Datenschutzrechtliche Informationen

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter Datenschutzrechtliche Information.

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