Gewerberechtliche*r Geschäftsführer*in
Gewerbeinhaber*innen, falls sie natürliche Personen (Einzelunternehmer*innen) sind, brauchen keine gewerberechtlichen Geschäftsführer*innen. Wenn sie aber den allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erbringen, dann müssen sie einen*eine Geschäftsführer*in bestellen.
In allen anderen Fällen (Gesellschaft, Verein und so weiter) muss jedenfalls für die Ausübung des Gewerbes eine*ein gewerberechtliche*r Geschäftsführer*in bestellt werden.
Der*die gewerberechtliche Geschäftsführer*in ist dem*der Gewerbeinhaber*in gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Der*die Gewerbeinhaber*in hat dem*der gewerberechtlichen Geschäftsführer*in eine dieser Stellung entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis zu erteilen.
Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so ist der Befähigungsnachweis von dem*der gewerberechtlichen Geschäftsführer*in zu erbringen. Diese Person muss außerdem
- zur gesetzlichen Vertretung nach außen berufen sein (bei Gesellschaften oder Vereinen) oder
- eine*ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigte*r, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtige*r Arbeitnehmer*in sein.
Verwaltungsstrafen wegen Übertretung gewerberechtlicher Vorschriften sind gegen den*die gewerberechtliche*n Geschäftsführer*in zu verhängen.
Das Ausscheiden des*der gewerberechtlichen Geschäftsführer*in ist von dem*der Gewerbeinhaber*in der Behörde anzuzeigen.
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- Letzte Aktualisierung: 19.09.2025, 17.05 Uhr
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