Volksanwaltschaftsbeschwerden

Das Referat "Volksanwaltschafts- und Dienstaufsichtsbeschwerden" der Gruppe Interne Revision und Compliance (MD - Geschäftsbereich Personal und Revision) ist als Clearingstelle zur Volksanwaltschaft eingerichtet. Das Referat koordiniert die Klärung der Fälle und sorgt für eine rasche Überprüfung. Oft können Missverständnisse zwischen Bürgerinnen beziehungsweise Bürgern und Ämtern ausgeräumt oder Lösungen für die Beschwerdeführerin beziehungsweise den Beschwerdeführer gefunden werden. Die Empfehlungen der Volksanwaltschaft tragen wesentlich zu Verbesserungen von Abläufen und Kontrollsystemen bei.

Kontakt zum Referat "Volksanwaltschafts- und Dienstaufsichtsbeschwerden"

Volksanwaltschaft

Die Volksanwaltschaft ist ein Bundesorgan mit Sitz in Wien. Bürgerinnen und Bürger, die von möglichen Missständen in der Verwaltung betroffen sind, können sich bei der Volksanwaltschaft darüber beschweren. Die Volksanwältinnen und Volksanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, unabhängig und unabsetzbar. Es steht ihnen Akteneinsicht und das Recht auf Auskunftserteilung zu. Nach § 139a der Wiener Stadtverfassung ist die Volksanwaltschaft auch für die Verwaltung des Landes Wien zuständig. Sie kann Empfehlungen für Maßnahmen erteilen. Die Volksanwaltschaft kann aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen tätig werden. Beschweren kann sich, wer von Missständen betroffen ist und soweit ein Rechtsmittel nicht (mehr) zur Verfügung steht.

Von der Volksanwaltschaft wird ein Bericht über diese Prüftätigkeiten im Bereich der Verwaltung des Landes Wien erstellt.

Schutz von Menschenrechten

Aufgrund des Volksanwaltschaftsgesetzes ist die Volksanwaltschaft auch für den Schutz und die Förderung von Menschenrechten zuständig.

Damit obliegt es der Volksanwaltschaft,

  • Orte einer Freiheitsentziehung regelmäßig zu überprüfen,
  • das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organen begleitend zu überprüfen sowie
  • Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, regelmäßig zu besuchen.

Rentenkommission

Nach dem Heimopferrentengesetz (HOG), gebührt Opfern von Gewalt in Heimen eine monatliche Zusatzrente. Voraussetzung dafür ist, dass das ehemalige Gewaltopfer bereits eine Entschädigung einer Opferschutzeinrichtung erhalten hat. Die mit 1. Juli 2017 in der Volksanwaltschaft eingerichtete weisungsfreie Rentenkommission befasst sich mit Anträgen von Personen, die noch keine Entschädigung einer Opferschutzeinrichtung erhalten haben oder deren Antrag abgelehnt wurde. Die Volksanwaltschaft übermittelt über Vorschlag der Rentenkommission der zuständigen pensionsauszahlenden Stelle beziehungsweise dem Sozialministeriumservice eine begründete schriftliche Empfehlung.

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