Externe Meldestelle des Landes Wien für EU-Rechtsverstöße

Die externe Meldestelle gemäß W-HSchG nimmt Meldungen von Verstößen gegen Unionsrecht entgegen, die im Anhang der Whistleblowing-Richtlinie (EU) 2019/1937 genannt sind und in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes fallen.

In den Zuständigkeitsbereich der Meldestelle fallen hauptsächlich Verstöße aus den folgenden Bereichen:

  • Öffentliches Auftragswesen
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  • Öffentliche Gesundheit
  • Verbraucher*innen-Schutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen

Personen, die solche Verstöße melden, gelten als "Hinweisgeber*innen" - im gängigen Sprachgebrauch: Whistleblower*innen - und sind durch das W-HSchG vor Nachteilen geschützt.

Wer kann Verstöße melden?

Zugang zur externen Meldestelle haben alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, besonders Hinweisgeber*innen, die im privaten oder öffentlichen Bereich beruflich tätig sind und in diesem Zusammenhang Informationen über eine Rechtsverletzung im Sinn dieses Gesetzes erlangt haben.

Dazu zählen hauptsächlich:

  • Arbeitnehmer*innen einschließlich Beamt*innen sowie die in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten und überlassene Arbeitnehmer*innen
  • Praktikant*innen, Volontär*innen sonst Auszubildende
  • Selbstständig Erwerbstätige und freie Dienstnehmer*innen
  • Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer juristischen Person
  • Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmer*innen, Subunternehmer*innen oder deren Lieferant*innen arbeiten

Weiters zählen dazu:

  • Personen, die sich für eine der oben genannten Tätigkeiten beworben haben oder ihre derartige Tätigkeit inzwischen beendet haben, sofern sie die Informationen über eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Bewerbung oder ihrer früheren Tätigkeit erlangt haben.
  • Anteilseigner*innen von Rechtsträger*innen des Privatrechts, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu diesem*dieser Rechtsträger*in Informationen über Rechtsverletzungen in Angelegenheiten des Wiener Landes- und Gemeinderechts, in denen dem Land Wien die Gesetzgebungskompetenz zukommt, erlangt haben

Meldung erstatten

Wenn Sie eine Meldung erstatten möchten, können Sie dazu zuerst eine kostenlose und vertrauliche Beratung laut § 21 W-HSchG in Anspruch nehmen.

Die Meldung können Sie folgendermaßen erstatten:

  • Per Online-Formular
  • Per E-Mail
  • Telefonisch - Telefonate werden nicht aufgezeichnet.
  • In einem persönlichen Treffen - nur nach Terminvereinbarung

Wenden Sie sich für die Meldung oder für eine Terminvereinbarung telefonisch oder per E-Mail an die Meldestelle:

Nur die Meldestelle hat Zugang zu Ihren Daten. Bitte kontaktieren Sie immer direkt die genannte Meldestelle, damit die Vertraulichkeit sichergestellt ist.

Die Meldestelle prüft eingelangte Meldungen inhaltlich und dokumentiert sie.

Wenn nötig, veranlasst die Meldestelle entsprechende Folgemaßnahmen, zum Beispiel Ermittlungen. Sie erhalten binnen 7 Tagen eine schriftliche Bestätigung, dass die Meldung eingelangt ist. Spätestens nach 3 Monaten bekommen Sie eine Rückmeldung.

Wenn nötig, kann Sie die externe Meldestelle um weitere Informationen und genauere Angaben ersuchen.

Datenschutzrechtliche Informationen

Die von Ihnen im Rahmen einer Meldung angegebenen Daten werden zum Zweck der weiteren Bearbeitung Ihres Anliegens sowie für allfällige Rückfragen verarbeitet. Nähere Informationen zum Datenschutz:

Vertraulichkeit und Schutz der Hinweisgeber*innen vor Nachteilen

Wenn Sie hinreichend Grund zu der Annahme haben, dass die erlangten Informationen über Verstöße wahr sind und die Verstöße in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Meldestelle fallen, sind Sie als Hinweisgeber*in durch das Gesetz geschützt:

  • Wenn Sie hinreichend Grund zur Annahme haben, dass die Meldung notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken, verletzen Sie damit nicht das Amtsgeheimnis.
  • Anonyme Meldungen sind zulässig.
  • Ihre Identität darf anderen als den mit den Aufgaben der Meldestelle betrauten Personen nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung offengelegt werden. Ausnahme: Die Offenlegung ist im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf dessen Verfahrenszweck oder auf die Wahrung der Rechte der betroffenen Person notwendig und im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des*der Hinweisgeber*in verhältnismäßig. In einem solchen Fall müssen Sie als Hinweisgeber*in von der Offenlegung unter Darlegung von Gründen schriftlich verständigt werden.
  • Sie dürfen als Hinweisgeber*in als Reaktion auf die Meldung in keiner Weise benachteiligt werden. Eine Benachteiligung wäre beispielsweise eine Suspendierung oder Kündigung, aber auch eine Gehaltskürzung oder Mobbing. Eine Liste, was als Benachteiligung zählt, finden Sie in § 20 W-HSchG.
  • Werden Sie dennoch benachteiligt, können Sie die Rücknahme der ergriffenen Maßnahme verlangen oder den Ersatz des Vermögensschadens beziehungsweise eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen. In dazu zu führenden Verfahren liegt die Beweislast nicht bei Ihnen.
  • Sie haften als Hinweisgeber*in nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.

Beachten Sie, dass die Meldung von wissentlich falschen Informationen über Verstöße eine Verwaltungsübertretung ist.

Die Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgeber*innen gelten auch für:

  • Natürliche Personen, die einen*eine Hinweisgeber*in bei der Meldung der Rechtsverletzung unterstützen
  • Natürliche Personen, die mit dem*der Hinweisgeber*in in Verbindung stehen und die in einem beruflichen Zusammenhang von Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein können, zum Beispiel Kolleg*innen oder Verwandte
  • Rechtsträger*innen, die zur Gänze oder teilweise im Eigentum der Hinweisgeber*innen stehen oder für die die Hinweisgeber*innen arbeiten oder anderweitig im beruflichen Zusammenhang in Verbindung stehen

Informationspflichten gemäß § 9 W-HSchG

Gemäß § 9 Abs. 2 W-HSchG ist die externe Meldestelle für Verstöße gegen EU-Recht als externe Meldestelle des Landes Wien zur Bereithaltung bestimmter Informationen verpflichtet. Welche das sind, finden Sie in § 9 Abs. 2 W-HSchG.

Rechtsgrundlagen

Hinweise auf andere Meldestellen

Unabhängig von einer Meldung an die externe Meldestelle des Landes Wien sind Hinweisgeber*innen auch berechtigt, sich an die an die interne Meldestelle im Sinne des § 10 W-HSchG, wie das Wiener Hinweisgeber*innen-System zu wenden. Weitere Informationen, auch zum Beratungsangebot, finden Sie auf den Seiten des Geschäftsbereichs Personal und Revision, Gruppe Interne Revision und Compliance der Stadt Wien.

Weiters können Sie sich an die externe Meldestelle des Bundes wenden. Diese wird nach nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz - HSchG) eingerichtet. Sie ist besonders für die Entgegennahme von Meldungen von Verstößen gegen jene Unionsrechtsakte zuständig, die in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fallen.

Weiterführende Informationen

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