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Anlageart - Radfahren in Fußgänger*innen-Zonen

Gemäß der Straßenverkehrsordnung ist es möglich, Fußgänger*innen-Zonen für Radfahrer*innen zu öffnen (StVO § 76a). Ist eine Fußgänger*innen-Zone für den Radverkehr nicht geöffnet, muss das Fahrrad geschoben werden.

Anwendungsempfehlungen

Nach genauer Prüfung können wichtige Relationen des Radverkehrs auch entlang beziehungsweise durch Fußgänger*innen-Zonen geführt werden.

Vorteile

  • Keine oder geringe Umwege für Radfahrer*innen
  • Gute Erreichbarkeit der Zielorte in Fußgänger*innen-Zonen

Nachteile

Bei hohen Fußgänger- beziehungsweise Radverkehrsbelastungen treten gegenseitige Behinderungen auf.

Beispiele in Wien

Fußgänger*innen-Zone in der Jakov-Lind-Straße im 2. Bezirk

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Stadt Wien - Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten

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