
Gemäß der Straßenverkehrsordnung ist es möglich, Fußgänger*innen-Zonen für Radfahrer*innen zu öffnen (StVO § 76a). Ist eine Fußgänger*innen-Zone für den Radverkehr nicht geöffnet, muss das Fahrrad geschoben werden.
Anwendungsempfehlungen
Nach genauer Prüfung können wichtige Relationen des Radverkehrs auch entlang beziehungsweise durch Fußgänger*innen-Zonen geführt werden.
Vorteile
- Keine oder geringe Umwege für Radfahrer*innen
- Gute Erreichbarkeit der Zielorte in Fußgänger*innen-Zonen
Nachteile
Bei hohen Fußgänger- beziehungsweise Radverkehrsbelastungen treten gegenseitige Behinderungen auf.
Beispiele in Wien

Fußgänger*innen-Zone in der Jakov-Lind-Straße im 2. Bezirk

Fußgänger*innen-Zone am Pius-Parsch-Platz im 21. Bezirk


