Genehmigung von Filmaufnahmen rund um Bauwerke der MA 29

Für Film- und Fotoaufnahmen auf oder in unmittelbarer Nähe von Bauwerken der MA 29 muss eine Bewilligung eingeholt werden. Die Anforderungen für die Bewilligung unterscheiden sich nach "Dreharbeiten im touristischen Ausmaß" und "aufwändige Dreharbeiten".

Die Abteilung Wiener Brückenbau und Grundbau (MA 29) ist unter anderem zuständig für Brücken, Stiegen, Stützmauern oder Sonderobjekte. Die Bauwerke der MA 29 dienen in erster Linie der Nutzung durch den öffentlichen Verkehr. Andere Nutzungen (mit beispielsweise speziellen Belastungen) sind auf Verträglichkeit mit dem Bauwerk zu prüfen. Hier ist eine Zustimmung der MA 29 erforderlich.

Vorab Zuständigkeiten klären

Die MA 29 ist nicht Grundstückseigentümer (mit diesem ist gesondert Rücksprache zu halten) sondern Bauwerkseigentümer und die MA 29 stellt auch keine Gesamtdrehgenehmigung aus, sondern erteilt die Genehmigung zur Benützung des jeweiligen Bauwerkes unter bestimmten Bedingungen.

Nicht jede Brücke ist im Eigentum und in der Verwaltung der MA 29. Einige Brücken sind im Eigentum von beispielsweise den Wiener Linien, den ÖBB, der ASFINAG, der viadonau oder der Marchfeldkanalgesellschaft. Für diese ist mit der jeweiligen Eigentümerin beziehungsweise dem jeweiligen Eigentümer Rücksprache zu halten.

Die MA 29 unterstützt Ansuchen für die Genehmigung von Filmaufnahmen. In jedem Fall ist allerdings vorher die Vienna Film Commission zu kontaktieren. Sie hilft bei Fragen gerne weiter.

Antrag stellen

Vollständige und detaillierte Anträge helfen, die Bearbeitungszeit zu verkürzen.

Zusätzlich ist in allen Fällen eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), § 82 "Benutzung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken" durch die Abteilung Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46) erforderlich.

Dreharbeiten im "touristischen Ausmaß"

Voraussetzungen

  • Keine ortsfesten Einrichtungen erforderlich
  • Kameraführung nur aus der Hand oder auf Stativ
  • Teamumfang:
    • bei gewerblichen Aufnahmen, nicht mehr als fünf Personen
    • bei nicht gewerblichen Aufnahmen beziehungsweise Projekten von Studentinnen und Studenten, nicht mehr als acht Personen
  • Keine Abweichung zur widmungsgemäßen Benützung des Bauwerks (zum Beispiel für Fußgängerinnen und Fußgänger, Radfahrerinnen und Radfahrer oder KFZ-Nutzerinnen und KFZ-Nutzer)
  • Keine Änderungen am Bauwerk durch die MA 29 erforderlich (wie zum Beispiel Entfernung von Graffitis oder Ähnlichem)

Erledigung und Abwicklung

Erledigung und Abwicklung erfolgen durch die Vienna Film Commission. Es ist kein gesonderter Antrag an die MA 29 zu stellen.

Kosten

Zwecks Unterstützung der Filmtreibenden werden derzeit keine Kosten von der MA 29 verrechnet.

Aufwändige Dreharbeiten mit unterschiedlichen Anforderungen

Voraussetzungen

Maßnahmen, die über eine normale widmungsgemäße Nutzung hinausgehen, wie

  • die Aufstellung von Kränen auf Bauwerken,
  • die Befahrung von Gehwegen auf Bauwerken oder die Befahrung von FußgängerInnen-Brücken,
  • außergewöhnliche Belastungen in unmittelbarer Nähe von Stützmauern (wie beispielsweise Autokräne),
  • der Abbau von Brückenausrüstungen (Beleuchtungen, Geländer, Verkehrszeichen et cetera) oder
  • das Anbringen von Geräten oder Ähnlichem am Geländer.

Frist

Mindestens 15 Arbeitstage vor Drehbeginn, bei großem Aufwand und erforderlichen statischen Nachrechnungen entsprechend länger. Die Einreichfristen sind so bemessen, dass vor Drehbeginn eine schriftliche Erledigung durch die MA 29 erfolgen kann.

Erforderliche Angaben

  • Drehort: Objektnummer und Name der Bauwerke der MA 29.
    Die von der MA 29 verwalteten Bauwerke finden sich in der Brückeninformation Wien.
  • Drehtermin beziehungsweise Ersatztermine
  • Schriftlicher Antrag mit Projektbeschreibung
  • Planliche Darstellung
  • Fotomontage bezüglich Drehorte sowie Aufstellung von Equipment
  • Belastungsangaben für alle Arten von Dreharbeiten
  • Kontaktdaten der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers
  • Szenenbeschreibung

Erledigung und Abwicklung

Zuerst ist eine Kontaktaufnahme mit der Vienna Film Commission erforderlich. Diese übermittelt ein Empfehlungsschreiben an die MA 29.

Anschließend erfolgt der Abschluss eines Vertrages direkt mit der MA 29, in dem unter anderem Zeitpunkt, Dauer, Umfang der Maßnahmen, Kostenübernahmen und Haftung für Schäden geregelt werden.

Kosten

Sämtliche entstehenden Kosten für die Vertragserrichtung, für statische Prüfungen und Nachkontrollen sind von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller zu übernehmen. Statische Nachweise sind in der Regel von der Antragstellerin beziehungswiese vom Antragsteller beizubringen.

Die MA 29 kann fachliche Unterstützung geben, sodass die Dreharbeiten ermöglicht werden, kann aber keinerlei entstehende Kosten übernehmen ("nicht subventionieren").

Wenn eine vertragliche Regelung erforderlich ist, ist je nach Aufwand eine Bearbeitungsgebühr zwischen 225 bis 600 Euro zuzüglich der allenfalls entstehenden Kosten (wie zum Beispiel statische Gutachten) zu bezahlen.

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