Ausnahmebewilligung für Vorführfahrzeuge von Kfz-Handelsbetrieben gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 (geltend für den Betriebsstandort)
Voraussetzungen
- Der Betriebsstandort befindet sich in dem Bezirk, für den die Parkbewilligung beantragt wird.
- Die Parkbewilligung wird für Vorführfahrzeuge beantragt, die auf den Betriebsstandort zugelassen sind und zur probeweisen Benützung durch Kund*innen bereitgehalten werden.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag mit einer ausführlichen Begründung, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 benötigt wird
- Kopie des Gewerbescheines
- Kopie des Zulassungsscheines des Vorführfahrzeuges, lautend auf den Firmenwortlaut und Betriebsstandort, nicht älter als 8 Monate ab Erstzulassung
- Bekanntgabe, wie viele betriebseigene Abstellplätze zur Verfügung stehen (Garage, Hof et cetera)
- Auf Verlangen sind der Behörde entsprechende Belege vorzulegen.
Hinweise
- Es werden grundsätzlich nur 5 Ausnahmebewilligungen pro Betrieb gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 erteilt.
- Die Ausnahmebewilligung wird höchstens 1 Jahr ab Erstzulassung erteilt.
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Stadt Wien - Rechtliche Verkehrsangelegenheiten
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- Letzte Aktualisierung: 12.10.2025, 14.11 Uhr
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