Ausnahmebewilligung für Vorführfahrzeuge von Kfz-Handelsbetrieben gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 (geltend für den Betriebsstandort)
Voraussetzungen
Der Betriebsstandort befindet sich in dem Bezirk, für den die Parkbewilligung beantragt wird.
Die Parkbewilligung wird für Vorführfahrzeuge beantragt, die auf den Betriebsstandort zugelassen sind und zur probeweisen Benützung durch Kund*innen bereitgehalten werden.
Erforderliche Unterlagen
Antrag mit einer ausführlichen Begründung, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 benötigt wird
Kopie des Gewerbescheines
Kopie des Zulassungsscheines des Vorführfahrzeuges, lautend auf den Firmenwortlaut und Betriebsstandort, nicht älter als 8 Monate ab Erstzulassung
Bekanntgabe, wie viele betriebseigene Abstellplätze zur Verfügung stehen (Garage, Hof et cetera)
Auf Verlangen sind der Behörde entsprechende Belege vorzulegen.
Hinweise
Es werden grundsätzlich nur 5 Ausnahmebewilligungen pro Betrieb gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 erteilt.
Die Ausnahmebewilligung wird höchstens 1 Jahr ab Erstzulassung erteilt.