Ausnahmebewilligung für handwerkliche Servicetätigkeiten außerhalb des Betriebsstandortes - Fahrende Werkstätten (zum Beispiel Tischlerei-, Installationsgewerbe et cetera) gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960
Voraussetzungen
Das Kraftfahrzeug ist auf den Betriebsstandort zugelassen und wird regelmäßig mehrmals wöchentlich zur Ausübung der handwerklichen Servicetätigkeiten über die höchstzulässige Abstelldauer in der flächendeckenden Kurzparkzone hinaus im Außendienst eingesetzt.
Beim Einsatzort steht keine Abstellmöglichkeit zur Verfügung.
Die maximal erlaubte Parkdauer von 2 Stunden innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone reicht in Hinblick auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Betriebs nicht aus.
Erforderliche Unterlagen
Antrag mit einer ausführlichen Begründung, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 benötigt wird
Nachweis der erlaubten Ausübung der Tätigkeit (zum Beispiel Gewerbeschein, Konzession)
Kopie des Zulassungsscheines, lautend auf den Firmenwortlaut und Betriebsstandort
Auf Verlangen sind der Behörde entsprechende Nachweise über jene Servicetätigkeiten, die eine längere als die höchstzulässige Parkdauer von 2 Stunden an einer Adresse erfordern, vorzulegen:
Zum Beispiel Rechnungen, Arbeitsscheine, Aufträge. Bei 20 Nachweisen aus 10 verschiedenen Wiener Bezirken wird die Parkbewilligung für alle Bezirke erteilt.
Hinweise
Die alleinige Verwendung einer Tages- oder Wochenpauschalkarte ohne aufrechte Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 ist nicht zulässig und hat keine Gültigkeit.
Tages- und Wochenpauschalkarten sind in den Stadtkassen der Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6) erhältlich.
In Kassenstellen der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) sind die Tages- und Wochenpauschalkarten nicht erhältlich.
In linearen Kurzparkzonen (zum Beispiel Geschäftsstraßen) hat die Parkbewilligung keine Gültigkeit.