Ausnahmebewilligung für Fahrzeuge mit erheblichen Transporttätigkeiten gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 (geltend für den Betriebsstandort)
Voraussetzungen
Der Betriebsstandort befindet sich in dem Bezirk, für den die Parkbewilligung beantragt wird.
Das Kraftfahrzeug ist auf den Betriebsstandort zugelassen.
Das Fahrzeug wird in Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit regelmäßig mehrmals wöchentlich zum erheblichen Warentransport oder zum Transport von Werkzeugen und Geräten im Servicedienst verwendet.
In unmittelbarer Nähe zum Betriebsstandort steht kein privater oder betriebseigener Parkplatz (Garage, Hof) zur Verfügung.
Die maximal erlaubte Parkdauer von 2 Stunden innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone reicht in Hinblick auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Betriebs nicht aus.
Erforderliche Unterlagen
Antrag mit einer ausführlichen Begründung, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 benötigt wird.
Nachweis der erlaubten Ausübung der Tätigkeit (zum Beispiel Gewerbeschein, Konzession)
Kopie des Zulassungsscheines, lautend auf den Firmenwortlaut und Betriebsstandort
Auf Verlangen sind der Behörde entsprechende Nachweise für regelmäßige mehrmals wöchentlich durchgeführte Fahrten für erhebliche Warentransporte beziehungsweise Servicetätigkeiten, verbunden mit Material-, Werkzeug- und Gerätetransporten, vorzulegen:
Rechnungen oder Auftragsbestätigungen, aus denen die Fahrten ersichtlich sind
3 Belege pro Woche über einen Zeitraum von 4 Wochen