Ausnahmebewilligung für Beherbergungsbetriebe (Hotels und Pensionen) - Gästefahrzeuge gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 (geltend für den Betriebsstandort)
Voraussetzungen
- Der Betriebsstandort befindet sich in dem Bezirk, für den die Parkbewilligung beantragt wird.
- Die Parkbewilligung wird für Kraftfahrzeuge von Gästen des Beherbergungsbetriebes beantragt.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag mit einer ausführlichen Begründung, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 benötigt wird
- Kopie des Gewerbescheines
- Bekanntgabe, wie viele betriebseigene Abstellplätze zur Verfügung stehen (Garage, Hof et cetera)
- Nachweis zur Bettenanzahl, zum Beispiel Betriebsanlagengenehmigung
- Auf Verlangen sind der Behörde entsprechende Belege vorzulegen.
- Pro Parkbewilligung 5 Nachweise, zum Beispiel Rechnungen oder Gästeverzeichnis, in einem Zeitraum von 2 Monaten
Hinweise
- Zur Berechnung der Anzahl der Ausnahmen wird zunächst die Anzahl der Betten durch 5 (Betrieb in einem Bezirk außerhalb des Gürtels) beziehungsweise 10 (Betrieb in einem Bezirk innerhalb des Gürtels) dividiert. Vom Wert des Quotienten werden die vorhandenen Abstellplätze in Abzug gebracht.
- Es werden grundsätzlich nur 5 Ausnahmebewilligungen pro Betrieb gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 erteilt.
- Die alleinige Verwendung einer Tages- oder Wochenpauschalkarte ohne aufrechte Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 ist nicht zulässig und hat keine Gültigkeit.
- Tages- und Wochenpauschalkarten sind in den Stadtkassen der Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6) erhältlich.
- In Kassenstellen der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) sind die Tages- und Wochenpauschalkarten nicht erhältlich.
- In linearen Kurzparkzonen (zum Beispiel Geschäftsstraßen) hat die Parkbewilligung keine Gültigkeit.
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Stadt Wien - Rechtliche Verkehrsangelegenheiten
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- Letzte Aktualisierung: 03.09.2025, 04.10 Uhr
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