Der Betriebsstandort befindet sich in dem Bezirk, für den die Parkbewilligung beantragt wird.
Die Parkbewilligung wird für Kraftfahrzeuge von Gästen des Beherbergungsbetriebes beantragt.
Erforderliche Unterlagen
Antrag mit einer ausführlichen Begründung, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 benötigt wird
Kopie des Gewerbescheines
Bekanntgabe, wie viele betriebseigene Abstellplätze zur Verfügung stehen (Garage, Hof et cetera)
Nachweis zur Bettenanzahl, zum Beispiel Betriebsanlagengenehmigung
Auf Verlangen sind der Behörde entsprechende Belege vorzulegen.
Pro Parkbewilligung 5 Nachweise, zum Beispiel Rechnungen oder Gästeverzeichnis, in einem Zeitraum von 2 Monaten
Hinweise
Zur Berechnung der Anzahl der Ausnahmen wird zunächst die Anzahl der Betten durch 5 (Betrieb in einem Bezirk außerhalb des Gürtels) beziehungsweise 10 (Betrieb in einem Bezirk innerhalb des Gürtels) dividiert. Vom Wert des Quotienten werden die vorhandenen Abstellplätze in Abzug gebracht.
Es werden grundsätzlich nur 5 Ausnahmebewilligungen pro Betrieb gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 erteilt.
Die alleinige Verwendung einer Tages- oder Wochenpauschalkarte ohne aufrechte Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 ist nicht zulässig und hat keine Gültigkeit.
Tages- und Wochenpauschalkarten sind in den Stadtkassen der Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6) erhältlich.
In Kassenstellen der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) sind die Tages- und Wochenpauschalkarten nicht erhältlich.
In linearen Kurzparkzonen (zum Beispiel Geschäftsstraßen) hat die Parkbewilligung keine Gültigkeit.