Behördliche Festlegung von Ampeln
Die Abteilung Abteilung Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46) ist für die Festlegung von Ampeln verantwortlich. Neue Ampelanlagen werden laut StVO errichtet, um die Verkehrssicherheit und die Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Wird an einer Kreuzung das Bedürfnis einer Ampelregelung erkannt, müssen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO), der einschlägigen Ö- und E-Normen sowie Richtlinien für den Straßenbau (RVS) berüksichtigt werden.
Verkehrssicherheit
Bei bestehenden Kreuzungen werden aus Sicherheitsgründen Ampeln errichtet, wenn dort wiederholt Unfälle auftreten, die nicht durch andere Maßnahmen, wie zum Beispiel Straßenumbau, Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen, verhindert werden können.
Um die Sicherheit einer Kreuzung zu beurteilen, werden Daten aus der Unfalldatenbank herangezogen, die jährlich aktualisiert wird.
Bei Neu- oder Umbau von Straßen gelten folgende Kriterien an Kreuzungen als Anlass zur Errichtung einer Ampel:
- Straßen mit 2 oder mehr Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung
- Schlechte Sichtverhältnisse
- Häufige Vorrangmissachtungen
- Gefährdung von schutzbedürftigen Personen
- Öffentliche Verkehrsmittel, die an Kreuzungen keinen Vorrang haben
Flüssigkeit des Verkehrs
Ziel ist, den Verkehrsfluss aufrechtzuerhalten und die Wartezeiten für alle Verkehrsteilnehmer*innen so gering wie möglich zu halten. Um die Belastung durch den Verkehr zu erfassen, werden alle Verkehrsteilnehmer*innen gezählt - und zwar nach Fahrtrichtung, Gehwegnutzung und Abbiegerichtung.
Aus Sicht des motorisierten Verkehrs ist eine Ampelanlage gerechtfertigt, wenn die Fahrzeuge einer Nebenstraße nicht mehr in die übergeordnete Straße einfahren können, weil der Verkehr dort zu dicht ist.
Für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen hängt die Notwendigkeit einer Ampelanlage von mehreren Faktoren ab: der Breite der zu überquerenden Straße, dem Verkehrsaufkommen und der Anzahl der querenden Personen.
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- Letzte Aktualisierung: 03.09.2025, 04.50 Uhr
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