Vertragliche Übertragung des Winterdienstes

Wird die winterliche Betreuung von Gehsteigen und Gehwegen (Schneeräumung, Streuung, Einkehren des Streugutes) von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer des an den Gehsteig bzw. Gehweg angrenzenden Grundstückes selbst durchgeführt, so liegt die Verantwortlichkeit für die Einhaltungen der Bestimmungen der Winterdienst-Verordnung 2003 bei dieser Grundeigentümerin bzw. bei diesem Grundeigentümer.

Sie oder er kann die Durchführung des Winterdienstes auch durch einen Vertrag an eine andere Person oder an ein Winterdienstunternehmen übertragen.

Gänzliche vertragliche Übertragung - Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit

Überträgt die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer die Durchführung des Winterdienstes zur Gänze durch Vertrag an eine andere Person oder an ein Winterdienstunternehmen, so ist nur diese andere Person oder das Winterdienstunternehmen (bzw. die für diese vertretungsbefugten Organe) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Das bedeutet, dass bei Übertretungen von Bestimmungen der Winterdienst-Verordnung 2003 das Verwaltungsstrafverfahren nur gegen die Vertragspartnerin bzw. den Vertragspartner der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers durchgeführt wird. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit geht auch auf Vertragspartner der Vertragspartnerin bzw. des Vertragspartners der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers (Subunternehmer) über, wenn in beiden Verträgen die Durchführung des Winterdienstes zur Gänze übertragen wird.

Eine gänzliche vertragliche Übertragung der Durchführung des Winterdienstes liegt etwa dann vor, wenn

  • für eine unbestimmte Dauer (unbefristet) oder einen klar bestimmten bzw. bestimmbaren Zeitraum (zum Beispiel "von 1.11. bis 28.2. des Folgejahres", "für eine Wintersaison")
  • die Einhaltung der Bestimmungen der Winterdienst-Verordnung 2003 oder die Durchführung des Winterdienstes im Sinn der Winterdienst-Verordnung 2003

vereinbart wurde.

Teilweise vertragliche Übertragung - kein Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit

Wird die Durchführung des Winterdienstes nicht zur Gänze, sondern nur teilweise übertragen, so bleibt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Grundeigentümerin bzw. beim Grundeigentümer.

Eine bloß teilweise vertragliche Übertragung der Durchführung des Winterdienstes liegt etwa dann vor, wenn die einmalige Reinigung des Gehsteiges (zum Beispiel am Ende der Wintersaison) vereinbart wird.

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