Wohin mit Streugut nach dem Schnee?

Bei vermuteten Verstößen gegen das Salzstreuverbot der Winterdienst-Verordnung 2003 auf öffentlichen Gehsteigen beziehungsweise Gehwegen wenden Sie sich bitte an die Wiener Stadtgärten (MA 42).

Einkehrpflicht

Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstückes, das an den Gehsteig beziehungsweise Gehweg angrenzt, muss den Gehsteig reinigen und aufgebrachte Streumittel (zum Beispiel Splitt) einkehren, wenn diese Streumittel nicht mehr für die Verkehrssicherheit notwendig sind (wenn also keine Rutschgefahr mehr besteht). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist von der angrenzenden Grundeigentümerin oder Grundeigentümer zu prüfen. Es erfolgt keine Verständigung seitens der Behörde, wann aufgebrachte Streumittel einzukehren sind.

Kommt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer des an den Gehweg bzw. Gehsteig angrenzenden Grundstücks dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Magistrat der Stadt Wien ohne vorherige Ankündigung die Einkehrung und Reinigung des Gehsteiges beziehungsweise Gehweges selbst durchführen und der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer des angrenzenden Grundstücks die anfallenden Kosten vorschreiben.

Was muss beachtet werden?

Schnee, der mit Salz in Berührung gekommen ist, darf nicht auf unversiegelten Bodenflächen, wie etwa Rasen, gelagert werden. Ebensowenig darf Streugut von einem Gehsteigabschnitt auf den anderen, auf die Fahrbahn oder ins Rinnsal gekehrt werden.

Wohin mit "altem" Splitt?

Geringe Mengen Splitt können auf den Mistplätzen entsorgt werden. Größere Splittmengen bringen Sie bitte zu befugten Entsorgungsunternehmen.

Weiterführende Informationen

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