Bekanntgabe einer bzw. eines verantwortlichen Beauftragten - Winterdienst

Wenn für die Einhaltung einzelner oder aller Bestimmungen der Winterdienst-Verordnung 2003 eine verantwortliche Beauftragte bzw. ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, so ist deren bzw. dessen Bestellung der Verwaltungsstrafbehörde (Wasserrecht (MA 58)) bekannt zu geben.

Der Begriff "verantwortlicher Beauftragter" stammt aus dem Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991. Demnach kann für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften vom vertretungsbefugten Organ einer juristischen Person (zum Beispiel GmbH) eine verantwortliche Beauftragte bzw. ein verantwortlicher Beauftragter bestellt werden. Wurde eine verantwortliche Beauftragte bzw. ein verantwortlicher Beauftragter bestellt, so ist bei einer Übertretung der Verwaltungsvorschriften diese bzw. dieser verantwortliche Beauftragte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Für die Bestellung einer bzw. eines verantwortlichen Beauftragten müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Bestellung mit Vertrag durch ein vertretungsbefugtes Organ einer juristischen Person (zum Beispiel Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer bei einer GmbH oder einer eingetragenen Personengesellschaft)
  • Bezeichnung als "verantwortliche Beauftragte" bzw. "verantwortlicher Beauftragter"
  • Anordnungsbefugnis der bzw. des verantwortlichen Beauftragten über einen klar abgegrenzten Bereich (für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens)
  • Hauptwohnsitz in Österreich oder in einem EWR-Vertragsstaat, bei dem die Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge oder auf andere Weise sichergestellt sind
  • Nachweisliche Zustimmung der bzw. des verantwortlichen Beauftragten

Frist für die Bekanntgabe der Bestellung einer bzw. eines verantwortlichen Beauftragten

Das vertraglich beauftragte Winterdienstunternehmen hat die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten bei der MA 58 innerhalb von 2 Wochen ab der Bestellung bekannt zu geben. Die Bestellung der bzw. des verantwortlichen Beauftragten wird erst in dem Zeitpunkt rechtswirksam, in dem die schriftliche Mitteilung über die Bestellung (mit einem Nachweis der Zustimmung der bzw. des verantwortlichen Beauftragten) bei der MA 58 einlangt.

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