Waldentwicklungsplan

Der Waldentwicklungsplan (WEP) ist das grafische und textliche Ergebnis der forstlichen Raumplanung. Er wird im 10-Jahres-Rhythmus erstellt und ist im Forstgesetz 1975 geregelt.

Blick auf den Wienerwald

Der WEP wird von der Landesforstinspektion erstellt, vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft genehmigt und liegt daraufhin bei der Landesforstinspektion bei Bedarf zur Einsichtnahme auf.

Die forstliche Raumplanung ist bestrebt, durch vorausschauende Planung das Vorhandensein von Wald in einer Weise zu ermöglichen, dass die 4 Wirkungen des Waldes bestmöglich zur Geltung kommen.

Die Wirkungen des Waldes

Das österreichische Forstgesetz 1975 definiert 4 Waldwirkungen:

  • Nutzwirkung: die wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung des Rohstoffes Holz
  • Schutzwirkung: Schutz vor Elementargefahren und schädigenden Umwelteinflüssen sowie Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und -verwehung, Geröllbildung und Hangrutschung
  • Wohlfahrtswirkung: Einfluss auf die Umwelt, insbesondere auf den Ausgleich des Klimas und des Wasserhaushaltes, auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser
  • Erholungswirkung: Wirkung des Waldes als Erholungsraum auf die Waldbesucher*innen

In der Regel erfüllt jede Waldfläche mehrere Wirkungen zugleich. Der Waldentwicklungsplan stellt die Waldwirkungen flächendeckend und gewichtet nach ihrer Bedeutung dar. Jene, die im vorrangigen öffentlichen Interesse steht, ist die Leitfunktion.

WEP nicht rechtsverbindlich

Hinsichtlich der lokalen Feststellung, ob auf einer bestimmten Fläche Wald gemäß den Begriffsbestimmungen des Forstgesetzes 1975 vorliegt, stellt der WEP lediglich ein Hilfsinstrumentarium dar und hat keine verbindliche Aussagekraft. Denn auf einer Fläche, auf der zum Zeitpunkt der Erhebungen für den WEP noch kein Wald vorhanden war, kann sich ohne weiteres zwischenzeitlich welcher gebildet haben und es gelten bereits die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, etwa im Hinblick auf eine geplante Rodung.

Forstrecht

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