Wasserrechtsbehörden - Zuständigkeiten

Bezirksverwaltungsbehörde

Sofern im Wasserrechtsgesetz keine anderweitigen Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. In Wien werden diese Aufgaben von der Abteilung Wasserrecht (MA 58) wahrgenommen.

Landeshauptfrau/Landeshauptmann

Die Landeshauptleute sind für folgende Wasserversorgungsanlagen zuständig.

  • Anlagen mit einer Leistung von mehr als 300 Liter pro Minute für Entnahmen aus Grundwasser oder Quellen
  • Anlagen für Entnahmen aus anderen Gewässern, wenn diese 1.000 Liter pro Minute übersteigen
  • Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15.000 Einwohner*innen
  • Anlagen für die Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern
  • Anlagen für die direkte Einleitung von Abwässern aus den im Anhang C der Indirekteinleiterverordnung (RIS) genannten Herkunftsbereichen (wie Gewerbe, Industrie)
  • Anlagen für die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten mit einer Bemessungsgrundlagen von mehr als 20.000 Einwohner*innen

In Wien werden diese Aufgaben von der Abteilung Wasserrecht (MA 58) wahrgenommen.

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist im Rahmen des Wasserrechts für folgende Bereiche zuständig:

  • Anlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte der Donau und Großkraftwerke
  • Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten
  • Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes von mehr als 400.000 Einwohner*innen
  • Großräumig wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

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