Gewässerbenutzung - Gemeingebrauch

Für die Benutzung der Gewässer ist die Unterscheidung in öffentliche und private Gewässer von grundlegender Bedeutung.

Wasserbenutzung von öffentlichen Gewässern - Gemeingebrauch

Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch das Wasserrechtsgesetz gezogenen Schranken gestattet.

Der gewöhnliche Gebrauch des Wassers ist zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, zur Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen, Eis und zur Benutzung der Eisdecke unter folgenden Voraussetzungen gestattet:

  • Es darf keine besondere Vorrichtung vorgenommen werden.
  • Die gleiche Benutzung des Wassers durch andere muss gewährleistet sein.
  • Der Wasserlauf und die Beschaffenheit des Wassers oder der Ufer dürfen nicht gefährdet sein.
  • Es darf kein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt werden.
  • Niemandem darf Schaden zugefügt werden.

Unter diesen Umständen ist für die unentgeltliche Benutzung öffentlicher Gewässer keine besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde notwendig.

Wasserbenutzung von privaten Gewässern - Gemeingebrauch

Die Besitzer*innen des privaten Gewässers dürfen dieses im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen benutzen. Der Gebrauch des Wassers der privaten Flüsse, Bäche und Seen zum Tränken und Schöpfen mit Handgefäßen ist allen unentgeltlich gestattet. Eine besondere Erlaubnis oder Bewilligung der Wasserrechtsbehörde ist in diesem Fall nicht notwendig. Die Benutzung muss über die dazu erlaubten Zugänge erfolgen. Rechte, private oder öffentliche Interessen dürfen nicht verletzt werden.

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