Baulärm - Lärm- und Schallschutz

Lärmende Bauarbeiten sind nach dem Gesetz von Montag bis Sonntag von 6 bis 20 Uhr zulässig. Für eingesetzte Baumaschinen sind gesetzliche Grenzwerte festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen. Zudem muss jeder unnötige Baulärm vermieden werden.

Baustelle in einer Nebenstraße

Ausgenommen sind Bauarbeiten zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr und Arbeiten an öffentlichen Versorgungsleitungen für die Sicherstellung eines ungestörten Betriebs.

Das Baulärmgesetz gilt nicht für Bereiche, für deren gesetzliche Regelung der Bund zuständig ist sowie im Straßenbahn- und U-Bahnbau, der dem Eisenbahnrecht unterliegt.


Baulärmbeschwerde

Auskünfte zu sicherheitstechnischen Fragen bei einer Baulärmbeschwerde erteilt die Abteilung Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36).

Informationsblatt: 135 KB PDF

Nachtarbeitsbewilligung

Für Nachtarbeiten können Bewilligungen für Baufirmen erteilt werden, wenn die Notwendigkeit nachgewiesen ist und ausreichende Schutzmaßnahmen für die Anrainerinnen und Anrainer getroffen werden.

Ein solches Ansuchen muss folgende Informationen beinhalten:

  • Beschreibung der geplanten Bauarbeiten mit detaillierten Arbeitsabläufen und Zeitangaben
  • Begründung (technische Notwendigkeit et cetera)
  • Lageplan mit eingezeichneten Arbeits- und Emissionsstellen und Darstellung der relevanten Umgebung (nahegelegene Wohnungen)
  • Angaben über die Schallemissionen

Nachtarbeitsbewilligung und Baulärm

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