Baulärm - Lärm- und Schallschutz
Lärmende Bauarbeiten sind nach dem Gesetz von Montag bis Sonntag von 6 bis 20 Uhr zulässig. Für eingesetzte Baumaschinen sind gesetzliche Grenzwerte festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen. Zudem muss jeder unnötige Baulärm vermieden werden.
Ausgenommen sind Bauarbeiten zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr und Arbeiten an öffentlichen Versorgungsleitungen für die Sicherstellung eines ungestörten Betriebs.
Das Baulärmgesetz gilt nicht für Bereiche, für deren gesetzliche Regelung der Bund zuständig ist sowie im Straßenbahn- und U-Bahnbau, der dem Eisenbahnrecht unterliegt.
Baulärmbeschwerde
Auskünfte zu sicherheitstechnischen Fragen bei einer Baulärmbeschwerde erteilt die Abteilung Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36).
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- Letzte Aktualisierung: 12.10.2025, 14.10 Uhr
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