Gastgewerbelärm - Lärm- und Schallschutz

Wer über oder neben einem Lokal wohnt, darf von den Geräuschen, die nach außen dringen (beispielsweise Musik), nicht über ein zumutbares Maß hinaus gestört werden. Die Gewerbeordnung 1994 ist dafür die gesetzliche Grundlage.
Schallpegelmessung
Bei Lärmbelästigung aus Gast- und Veranstaltungsstätten kann, wenn es erforderlich ist, in den angrenzenden Wohnungen eine Schallpegelmessung durchgeführt werden. Dadurch wird die maximal erlaubte und zumutbare Lautstärke, die zu den Nachbar*innen dringen darf, ermittelt. Die Lautstärke der Musik im Lokal muss dann so weit reduziert werden, bis der Schallpegel in den benachbarten Wohnungen ein zumutbares Maß erreicht hat.
Die zuständige Behörde ist die Abteilung Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36).
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- Letzte Aktualisierung: 03.09.2025, 04.31 Uhr
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