Sozialleistungen - Statistiken

Die Wiener Mindestsicherung, die seit 1. September 2010 die Sozialhilfe ersetzt, ist die organisierte Form von Hilfstätigkeit durch die öffentliche Hand zur Behebung von Notlagen oder Gefährdungen. Zusammen mit anderen sozialen Geld- und Sachleistungen stellt sie ein wesentliches Instrument unseres Gesellschaftssystems dar, mit dem Bedürftigen ihre Existenz gesichert und eine zumindest teilweise Teilnahme am soziokulturellen Leben ermöglicht werden soll.


Daten

Die Daten und Tabellen zum Thema finden Sie auch im Statistischen Jahrbuch der Stadt Wien (Kapitel 10).

Übersichts-Tabellen

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Titel

Jahrbuch-
Tabellennummer

Zeitraum

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Krankenversicherung – Bezugsberechtigte Mitglieder in Wien nach Geschlecht

10.1.1

seit 2020

2 KB CSV

Jahresaufwand für Sozialhilfe (Mindestsicherung) in Wien

10.1.2

seit 2016

1 KB CSV

Sozialhilfe (Mindestsicherung) in Wien

10.1.3

seit 2006

1 KB CSV

Sozialhilfe (Mindestsicherung) in Wien

10.1.4

2022

1 KB CSV

Bundespflegegeldbezug in Wien

10.1.5

seit 2012

1 KB CSV

Mietzins- und Wohnbeihilfe in Wien

10.1.6

seit 2004

2 KB CSV

Soziale Dienste in Wien – Bezieher*innen

10.1.7

seit 2016

2 KB CSV

Soziale Dienste in Wien – Jahresaufwand

10.1.8

seit 2015

2 KB CSV

Soziale Dienste in Wien - Erlöse

10.1.9

seit 2015

2 KB CSV

Soziale Dienste in Wien – Menschen mit Behinderung

10.2.1

seit 2017

2 KB CSV

Soziale Dienste in Wien – Jahresaufwand für Menschen mit Behinderung

10.2.2

seit 2016

2 KB CSV

Hilfseinrichtungen in Wien

10.2.3

seit 2006

2 KB CSV

Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Wien

10.2.4

seit 2018

2 KB CSV

24-Stunden-Frauennotruf der Stadt Wien

10.2.5

seit 2007

1 KB CSV

Wohnplätze für Wohnungslose in Wien

10.3.1

seit 2017

2 KB CSV

Häuser für Wohnungslose in Wien – Kund*innen

10.3.2

seit 2006

1 KB CSV

Frauen und Kinder in Frauenhäusern in Wien

10.3.3

seit 2016

2 KB CSV

Erläuterungen

Krankenversicherung

Die Zahlen der bei Krankenversicherungen versicherten Mitglieder werden vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Verfügung gestellt.

Monetäre Unterstützung

Die Daten zur Mindestsicherung, der Krankenhilfe, zum Heizkostenzuschuss und zu sonstigen Leistungen werden von der Stadt Wien Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht zur Verfügung gestellt.

Bei der Mindestsicherung wird grundsätzlich zwischen Dauerleistungen und Geldaushilfen unterschieden. Dauerleistungen bei finanzieller Notlage stehen Personen zu, die kein oder ein zu geringes Einkommen haben und das 60. (Frauen) beziehungsweise das 65. Lebensjahr (Männer) vollendet haben. Jüngeren Personen steht diese Form der staatlichen Unterstützung dann zu, wenn eine amtliche Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit für mindestens zwölf Monate belegt. Für die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit ist das Berufliche Bildungs- und Rehabilitationszentrum (BBRZ) oder die Amtsärztin beziehungsweise der Amtsarzt zuständig.

Geldaushilfen bei finanzieller Notlage erhalten österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, EU-Bürgerinnen und EU-Bürger (unter bestimmten Voraussetzungen) sowie Drittstaatsangehörige (unter bestimmten Voraussetzungen), die über kein oder ein zu geringes Einkommen verfügen. Die Mindestsicherung liegt bei 977,94 Euro für eine Einzelperson (Stand 1.1.2022). Die Höhe der Mindestsicherung wird jährlich an die Höhe der Mindestpension angepasst. Bezieherinnen und Bezieher müssen dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung stehen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Minderjährige sowie Schülerinnen und Schüler bis zur Matura, Alleinerziehende bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes und jene Personen, denen die Dauerleistung zusteht. Weiters gibt es „Hilfe in besonderen Lebenslagen“, die im Einzelfall und nach individueller Prüfung vergeben wird und Kosten für Möbel, Wohnungssicherungen und Energierückstände übernimmt. Nachzahlungen von Pensionsbeiträgen zur Erlangung einer Pension oder Mietübernahmen während der Haft können im Einzelfall auch unter diese Sonderhilfe fallen.

Die Daten über das Bundespflegegeld basieren auf Informationen der auszahlenden Stellen und werden in der Bundespflegegelddatenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeichert. Enthalten sind Daten der Unfallversicherungsträger, der Pensionsversicherungsträger und sonstiger Träger. Um Bundespflegegeld beziehen zu können, ist eine Anspruchsberechtigung aus einer Grundleistung der oben erwähnten Träger erforderlich. Der Jahresaufwand für Bundespflegegeld wird durch die Multiplikation des Dezemberwertes mit zwölf ermittelt und ist somit als Schätzung zu verstehen.

Die Höhe des Pflegegelds wird nach dem Grad des Pflegebedarfs in 7 verschiedenen Stufen ausgezahlt und beträgt zum Stand 1.1.2022 monatlich in Stufe 1: 165,40; in Stufe 2: 305,00; in Stufe 3: 475,20; in Stufe 4: 712,70; in Stufe 5: 968,10; in Stufe 6: 1.351,80 und in Stufe 7: 1.776,50 Euro.

Nonmonetäre Unterstützung

Die Daten zu sozialen Diensten und Leistungen für Menschen mit Behinderungen sowie über Hilfe in besonderen Lebenslagen werden vom Fonds Soziales Wien (FSW) zusammengestellt.

Beratung und Intervention

Die Daten zu den Familienleistungen und zum Kinderschutz werden von der Abteilung Wiener Kinder und Jugendhilfe zur Verfügung gestellt, zu den Polizeiinterventionen bei Gewalt in der Familie von der Bundespolizeidirektion Wien und zur Beratung und Betreuung durch den 24-Stunden-Frauennotruf der Stadt Wien durch die Abteilung Frauenförderung und Koordinierung von Frauenangelegenheiten.

Wohnhäuser

Die Informationen werden durch den Fonds Soziales Wien, den Verein Wiener Frauenhäuser und den Wiener Gesundheitsverbund (WiGev) übermittelt.

Definitionen

Gefährdungsabklärung
ist der erste Schritt der Jugendwohlfahrt zum Schutz eines Kindes, wenn auf Grund einer Meldung eine Gefährdung des Kindeswohles vermutet werden muss. Ziel der Gefährdungsabklärung ist die Feststellung oder das Ausschließen einer Gefährdung, damit gegebenenfalls die erforderlichen weiteren Maßnahmen eingeleitet werden können. Die Erhebungen vor Ort werden immer von 2 Sozialarbeiter*innen gemeinsam durchgeführt, wobei der persönliche Kontakt mit dem Kind besonders wichtig ist. Erforderliche Entscheidungen werden mit dem*der leitenden Sozialarbeiter*in abgestimmt. Die Obsorgeberechtigten werden in alle Erhebungen einbezogen, jedenfalls darüber informiert. Unter Bedachtnahme auf die Interessen des Kindes wird auch geprüft, ob eine strafrechtliche Anzeige erfolgen soll.
Krankenhilfe
ist eine Form der sozialen Unterstützung, die nicht krankenversicherte Mindestsicherungsbezieherinnen und Mindestsicherungsbezieher sowie nicht krankenversicherte Personen, deren Einkommen eine gewisse Höhe nicht übersteigt, erhalten. Bis 31. August 2010 war die Krankenhilfe Teil der allgemeinen Sozialhilfe. Sie ist kein Bestandteil der Mindestsicherung, wird aber weiterhin von der Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht ausbezahlt.
Mietbeihilfe
ist eine Geldleistung der Stadt Wien für Pensionsbezieher*innen, die verhindern soll, dass das Mindesteinkommen nach Abzug der Gesamtmiete unterschritten wird.
Unterhaltssicherung
Bei Schwierigkeiten im Zuge von Unterhaltszahlungen für ein Kind kann die beziehungsweise der betroffene Erziehungsberechtigte die Abteilung Wiener Kinder- und Jugendhilfe nach § 212 Absatz 2 ABGB oder § 9 UVG zur Rechtsvertretung des Kindes ermächtigen. Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe sorgt für Festsetzung und Einhebung des Unterhaltes oder vermittelt einen Unterhaltsvorschuss vom Staat.
Wegweisungen und Betretungsverbote
sind Interventionen der Polizei nach dem Sicherheitspolizeigesetz. Die Polizei ist dabei ermächtigt, eine*n (potentielle*n) Gewalttäter*in aus der Wohnung zu weisen und mit einem Betretungsverbot zu belegen. Das Betretungsverbot ist auf maximal 10 Tage befristet, kann jedoch auf Antrag vom Bezirksgericht auf 20 Tage verlängert werden.
Wohnbeihilfe
ist eine Geldleistung der Stadt Wien zur Unterstützung von einkommensschwachen Österreicher*innen (beziehungsweise diesen rechtlich Gleichgestellten, wie beispielsweise EU-Bürger*innen) sowie Ausländer*innen, wenn diese einen mindestens fünfjährigen legalen Aufenthalt in Österreich nachweisen können.
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