Balkone in Wien

Seit 2014 erlaubt die Bauordnung für Wien die Anordnung von Balkonen auch an straßenseitigen Fassaden über Verkehrsflächen. Dabei ist auf ihre gestalterische Einfügung ins Stadtbild zu achten.

Mehrgeschossiges Eckhaus, Blick von unten, neben und über den Erkern befinden sich historisierende  Balkone

Nachträglich angebaute Balkone, Pasteurgasse, 1090 Wien

Mit der Novellierung der Bauordnung für Wien ist es möglich, nachträglich Balkone an bereits bestehende Gebäude anzubauen. Ein zeitgemäßer Umgang mit möglichen Balkonzubauten ist aus der historischen Tradition zu entwickeln.

Der Bauteil "Balkon" stellt ein Gestaltungselement am Gebäude selbst dar. Aufgrund seiner Positionierung an der Fassade nimmt er auch Einfluss auf das Erleben des jeweiligen Straßen- oder Stadtraumes. Balkone müssen daher sowohl auf das zugehörige Gebäude als auch auf das örtliche Stadtbild reagieren.


Studie zu Balkonen und Balkonzubauten

Zum Thema Balkone und Balkonzubauten hat die Abteilung Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) 2014 eine Studie in Auftrag gegeben: "Wien-Studie - Balkone und -zubauten im Bestand, eine Grundlagenermittlung und Studie der Auswirkungen auf das Stadtbild"

Studie herunterladen (11,2 MB PDF)

Balkone im Lauf der Zeit

Ausschnitt einer Hausfassade, Geschwungener steinerner Balkon über dem barocken Eingangsportal, Sicht von unten

Barocker Originalbalkon, Schulhof 4, 1010 Wien

Balkone tauchten in Wien erstmals in der Bauperiode des Hochbarock auf und dienten als gestalterisches Element an den Fassaden rein repräsentativen Zwecken. Bis zur Gründerzeit unterstützten die symmetrisch über dem Eingang in der "Beletage" angeordneten steinernen Balkone die Fassadenordnung. Erst in der Zwischenkriegszeit bildeten Balkone als benutzbare Freifläche einen Bestandteil der Wohnung. Das Maß der Auskragung änderte sich mit den technischen Möglichkeiten von anfangs deutlich unter 100 Zentimeter auf 128 bis 150 Zentimeter an straßenseitigen Fronten.


Bewilligung und architektonische Beratung

Alle Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes werden von der MA 19 hinsichtlich der gestalterischen Einfügung in das örtliche Stadtbild überprüft. Für die Erteilung einer Bewilligung ist die Baupolizei (MA 37) als Behörde zuständig. Ihr wird eine Stellungnahme oder ein Gutachten der MA 19 weitergeleitet.

Erfordernisse

Für die Beurteilung von Balkonen im Stadtbild müssen der Gebäudebestand, die Fassadenordnung und -gliederung in die Betrachtung einbezogen werden. Einen wesentlichen Aspekt der Begutachtung bildet die gestalterische Einfügung des Balkons in das jeweilige Straßenraumprofil. Dabei wird differenziert auf die örtlichen Begebenheiten Bezug genommen. Eine Lage in einer schmalen Gasse, breiten Geschäftsstraße, an einem Eckhaus oder gegenüber einem Park wird zu unterschiedlichen Ausformungen von Balkonen führen.

Bei historischen Fassaden und insbesondere in Schutzzonen nach der Bauordnung für Wien sind die Balkone in die Fassadengliederung einzubeziehen. Dabei sollen auch zeitgemäße, materialreduzierte Lösungen untersucht werden.

Die Bezüge zum Straßenraum und die gestalterische Detailausbildung sind durch Visualisierungen und Schnittdarstellungen des Straßenprofils darzustellen.

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