Sie können ein oder mehrere Volksbegehren
- in jedem Eintragungslokal in ganz Österreich oder
- online mit ID Austria
unterschreiben.
Barrierefrei erreichbare Wiener Eintragungslokale
In Wien gibt es an 23 Standorten barrierefrei erreichbare Eintragungslokale.
Barrierefrei erreichbar bedeutet:
- Die Eingänge zum Eintragungslokal sind stufenlos erreichbar,
- oder es gibt Rampen, die nicht steiler als zehn Prozent sind,
- oder es gibt einen Treppen- beziehungsweise Plattformlift.
- Die Türen zum Eintragungslokal sind leicht zu öffnen.
- Türschwellen sind nicht höher als 3 Zentimeter.
- Die Türen zum Eintragungslokal sind mindestens 80 Zentimeter breit.
- Bei Türen ist eine Bewegungsfläche von 120 Zentimeter x 250 Zentimeter (inklusive eines 50-Zentimeter-Bereiches seitlich neben der Türschnalle) für das Öffnen und Schließen der Türe vorhanden.
- ist die Aufzugskabine mindestens 110 Zentimeter breit und 140 Zentimeter lang,
- sind die Bedienelemente in Greifhöhe angeordnet,
- sind die Bedienelemente ertastbar.
Stimmabgabe bei eingeschränkter Mobilität
Wenn Sie wegen eingeschränkter Mobilität kein Eintragungslokal persönlich aufsuchen können, ist auch in privaten Wohnungen der Besuch durch eine mobile Eintragungsstelle möglich.
Den Besuch einer mobilen Eintragungsstelle können Sie beim Wahlreferat des - für Ihren Hauptwohnsitz - zuständigen Magistratischen Bezirksamtes beantragen.
Stimmabgabe von Menschen mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung
Wenn Sie aufgrund einer Körper- oder Sinnesbehinderung das Volksbegehren nicht persönlich unterschreiben können oder wenn Ihnen eine Unterschrift nicht zugemutet werden kann, gibt es für Sie folgende Möglichkeit zur Abgabe der Unterschrift:
Sie müssen - wenn Sie nicht von einer mobilen Eintragungsstelle besucht werden - persönlich in ein Eintragungslokal kommen. Vor der Eintragungsbehörde im Eintragungslokal oder vor der mobilen Eintragungsbehörde nennen Sie eine anwesende Person, welche die Unterschrift für Sie tätigen soll. Diese Person unterschreibt dann mit ihrem eigenen Namen. Dieser Vorgang wird von der Eintragungsbehörde vermerkt.