Vornamensänderung

Es ist fast unmöglich, im eigenen Geschlecht anerkannt zu werden, wenn der Vorname diesem Geschlecht widerspricht. Sowohl für eine Person selbst - mit einem unpassenden Vornamen ist es schwer, sich wohl zu fühlen und ins eigene Geschlecht einzuleben - als auch für das soziale Umfeld.

Namensänderungsgesetz

In Österreich muss der erste Vorname eines Menschen laut Namensänderungsgesetz dem Geschlecht entsprechen. Dies ist fest in unserer Gesellschaft verankert. Sie erwartet, das Geschlecht einer Person eindeutig aus ihrem Vornamen ablesen zu können. Deshalb ist ein passender Vorname eine wichtige Voraussetzung für die soziale Anerkennung im eigenen Geschlecht. Zugleich ist der Vorname ein wichtiger Teil der eigenen Identität und es ist fast unmöglich, sich ohne passenden Vornamen ins eigene Geschlecht einzuleben.

Eine Änderung des Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Vorname als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht. Damit sind geschlechtsspezifisch eindeutige aber auch geschlechtsneutrale Vornamen möglich. Ein Vorname, der dem Identitätsgeschlecht eindeutig entspricht, kann erst nach einer Personenstandsänderung angenommen werden.

Geschlechtsneutrale Vornamen, die sowohl bei Männern als auch bei Frauen gängig sind, können jedoch auch ohne Personenstandsänderung angenommen werden.

Verfahren

Die Vornamensänderung kann bei der Bezirkshauptmannschaft des Wohnsitzes, in Wien ist das das Standesamt der Abteilung Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63) beantragt werden. Sie ist für Menschen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, Konventionsflüchtlinge, Staatenlose oder Menschen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit möglich.

Bei der Einreichung sind Meldezettel, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, ein Lichtbildausweis, gegebenenfalls Heirats-/Partnerschafts- und Scheidungsurkunden sowie Nachweise akademischer Grade vorzulegen.

Kosten

Für den Antrag fällt eine Gebühr von 14,30 Euro an. Zusätzlich werden für die Bewilligung 545,60 Euro eingehoben, sofern kein gesetzlich verankerter Grund angeführt werden kann ("Wunschname").

Gründe für die Vornamensänderung von Transgender-Personen:

  • Der Vorname entspricht nicht dem Geschlecht der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers (§ 2.2.3. NÄG) Nach einer Personenstandsänderung ist dieser Paragraph ohne weiteren Nachweis gültig.
  • Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht beziehungsweise in ihren oder seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können (§ 2.1.10 NÄG). Dieser Paragraph ist insbesondere für das Annehmen eines geschlechtsneutralen Vornamens ohne Personenstandsänderung heranzuziehen.

Die Begründung ist durch geeignete Nachweise vor der Behörde glaubhaft zu machen.

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