Rechtsinformationen zu Schwangerschaftsabbruch - Dein Körper. Dein Recht.
Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Österreich nicht strafbar, wenn er innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Schwangerschaft von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen wird (§ 97 Abs. 1 StGB, sogenannte "Fristenlösung"). Voraussetzung ist, dass zuvor eine ärztliche Beratung stattgefunden hat. Die schwangere Frau muss sich jedoch nicht erklären, also keine Begründung angeben. Es ist ausschließlich ihre Entscheidung.
Mädchen und junge Frauen zwischen 14 und 18 Jahren benötigen für einen Schwangerschaftsabbruch nicht die Zustimmung der Eltern, wenn sie einsichts- und urteilsfähig sind. Sie müssen ihre Eltern oder ihren Partner auch nicht über den Eingriff informieren.
Bleibt die Menstruation aus, wird von einer Einnistung ausgegangen. Ab dem Zeitpunkt der Einnistung beginnt die dreimonatige Frist. Üblicherweise werden in Österreich Schwangerschaftsabbrüche nur bis zur 14. Schwangerschaftswoche durchgeführt. Nach der dreimonatigen Frist ist ein Schwangerschaftsabbruch nur noch aus medizinischen Gründen oder bei sehr jungen Frauen (jünger als 14 Jahre) zulässig.
Beratungseinrichtungen
Beratung zum Thema Schwangerschaftsabbruch beziehungsweise Beratungsgespräche vor einem Schwangerschaftsabbruch in einem Spital des Wiener Gesundheitsverbundes bieten mehrere Einrichtungen in Wien, unter anderem die folgenden:
- FEM Frauengesundheitszentrum - Beratungssprachen: Deutsch, Englisch, Farsi, Dari, Französisch, Türkisch, Arabisch, Polnisch und Ungarisch
- FEM-Süd Frauengesundheitszentrum - Beratungssprachen: Deutsch, Englisch, Türkisch, BKS, Arabisch, Farsi/Dari und Somali auf Anfrage mittels Übersetzung
Asylwerberinnen wird eine Beratung bei FEM-Süd empfohlen. - Österreichische Gesellschaft für Familienplanung - ÖGF - unterschiedliche Standorte in ganz Wien
- Regionalstellen - Soziale Arbeit mit Familien der Kinder- und Jugendhilfe
Kosten - Spitäler in Wien
In Österreich werden die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch nicht von der Krankenkasse übernommen, sondern sind privat zu zahlen. Eine Ausnahme ist die Kostenübernahme durch die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40). Die Kosten für die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs in einem Krankenhaus des Wiener Gesundheitsverbundes betragen 417,35 Euro (Stand Juni 2025). Aus medizinischen Gründen ist bei Frauen mit negativem Rhesusfaktor (Blutgruppe) eine Spritze mit Antikörpern notwendig, für die zusätzliche Kosten von 85 Euro zu zahlen sind.
Aufgrund möglicher Wartefristen bei Terminvergaben sollten Sie mit mehreren gynäkologischen Abteilungen Kontakt aufnehmen:
Kostenübernahme durch die MA 40
Die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) der Stadt Wien übernimmt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn Sie in einer materiellen Notlage sind und alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Kosten werden in Höhe der Richtsätze des Wiener Gesundheitsverbundes übernommen.
Kontakt und Auskunft
- E-Mail: soziale.leistungen@ma40.wien.gv.at
- Telefon: +43 1 4000-8040
Die Wahl der Methode sowie der Stelle oder der Person, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, obliegt der Frau. Der Abbruch muss in Österreich erfolgen. Das Ansuchen um Übernahme der Kosten auf einen Schwangerschaftsabbruch beziehungsweise die Förderzusage muss vor dem durchgeführten Eingriff erfolgen. Das Ansuchen mit den notwendigen Unterlagen ist grundsätzlich schriftlich zu stellen.
Über medizinische Behandlungen dürfen mündige Minderjährige ab dem 14. Lebensjahr selbst entscheiden. Daher kann das Ansuchen auf Schwangerschaftsabbruch von Frauen ab dem 14. Lebensjahr selbstständig gestellt werden.
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- Letzte Aktualisierung: 03.09.2025, 04.15 Uhr
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