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Förderrichtlinie für das Elias-Canetti-Stipendium

Richtlinien herunterladen

Version 2026 gültig ab 1.6.2026

  1. Vorbemerkung
  2. Fördergegenstand
  3. Antragsberechtigte Förderwerbende
  4. Fördervoraussetzungen und Ausschlussgründe
  5. Förderbedingungen
  6. Abwicklung und Ablauf von Förderungen
  7. Widerruf, Rückforderung und Einstellung von Förderungen
  8. Europarechtliche Grundlagen
  9. Datenschutzrechtliche Hinweise

Richtlinien Elias-Canetti-Stipendium - Version 8 - gültig bis 31.5.2026

1. Vorbemerkung

Ziel der Stadt Wien Kultur ist es, die Kultur- und Wissenschaftsförderung der Stadt effektiv, effizient und nachhaltig umzusetzen. Im Vordergrund stehen dabei:

  • Die Vielfalt und Infrastruktur der Wiener Kulturlandschaft sicherzustellen
  • Die zur Verfügung stehenden Fördermittel fair und transparent zu verteilen
  • Förderungen zuverlässig und verantwortungsvoll abzuwickeln

Es besteht kein individueller Anspruch auf die Gewährung einer Förderung. Die Gewährung einer Förderung begründet keinen Anspruch auf Wiederholung oder Fortsetzung.

Grobe Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen sind ein Ausschlussgrund für zukünftige Förderungen.

Für die Stadt Wien Kultur sind die wesentlichen Grundwerte, die unsere Gesellschaft und somit auch die Wiener Kulturlandschaft prägen, selbstverständlich. Es wird ausdrücklich auf den Code of Ethics für Förderwerbende und Fördernehmende der Stadt Wien hingewiesen.

2. Fördergegenstand

Diese Förderrichtlinie regelt die Gewährung von Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung im Wirkungsbereich der Stadt Wien Kultur, die im Folgenden als "Fördergeberin" bezeichnet wird.

Die Gewährung von Förderungen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie hat zum Ziel, die Vielfalt und Infrastruktur der Wiener Kulturlandschaft im Bereich der Literatur sicherzustellen.

Die Gewährung oder Fortsetzung einer Förderung ist nur bei Vorhandensein entsprechender Budgetmittel im jeweiligen Finanzjahr möglich.

Fördergegenstand im Sinne dieser Förderrichtlinie ist die Förderung von Vorhaben im Rahmen eines Stipendiums.

Die Fördergeberin fördert die Fertigstellung größerer literarischer Arbeiten auf die Dauer von jeweils einem Jahr, mit der Möglichkeit der Verlängerung bis zu 3 Jahren in der Höhe von jeweils 18.000 Euro jährlich. Dadurch soll ermöglicht werden, dass sich Autor*innen, die bereits ein repräsentatives Werkverzeichnis vorweisen können, über einen längeren Zeitraum hinweg ausschließlich und ohne materielle Sorge auf ihre schriftstellerische Arbeit konzentrieren können. Jährlich werden 4 Stipendien vergeben.

Das Elias-Canetti-Stipendium wurde zu Ehren des Nobelpreisträgers für Literatur, Elias Canetti, gestiftet. Pro Person wird jährlich nur eine Einreichung für das Elias-Canetti-Stipendium bzw. eine Verlängerung akzeptiert.

Die Zuerkennung des Stipendiums erfolgt nach freiem Ermessen und ist unter Ausschluss jeden Rechtsweges unanfechtbar.

3. Antragsberechtigte Förderwerbende

Antragsberechtigt sind Autor*innen, die:

  • Mindestens 18 Jahre alt sind
  • Seit mindestens 3 Jahren ihren Hauptwohnsitz in Wien haben

4. Fördervoraussetzungen und Ausschlussgründe

4.1. Allgemeine Fördervoraussetzungen

  1. Ein Vorhaben ist förderwürdig, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn das Vorhaben das Gemeinwohl oder das Ansehen der Stadt Wien sichert oder steigert beziehungsweise zum wissenschaftlichen und kulturellen Fortschritt beiträgt.
  2. Förderwerbende müssen die vorliegende Förderrichtlinie rechtsverbindlich zur Kenntnis nehmen und akzeptieren. Dies geschieht direkt im Online-Formular bei der Antragstellung entweder mittels ID Austria oder durch Hochladen der unterschriebenen Einverständniserklärung.

4.2. Inhaltliche Fördervoraussetzungen

  • Qualitätsanspruch, professionelle künstlerische und ästhetische Auseinandersetzung. Die Basis zur Begutachtung des Qualitätsanspruchs kann je nach Genre variieren.
  • Kontinuität in der künstlerischen Arbeit
  • Überzeugende und klare Beschreibung des Vorhabens
  • Das Vorhaben ist eigenständig und innovativ

4.3. Ausschlussgründe

  1. Förderwerbende sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern über sie bzw. ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder ein solches mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
  2. Förderwerbende sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung eine Verurteilung wegen der §§ 125 bis 168d StGB (strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen), wie insbesondere Betrug (§ 146 StGB), schwerer Betrug (§ 147 StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida (§ 156 StGB), Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (159 StGB), Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht oder im Insolvenzverfahren (§ 160 StGB) oder wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß den §§ 302 bis 309 StGB vorliegt und die Auskunft im Strafregister darüber nicht beschränkt ist (§ 6 Tilgungsgesetz 1972).
  3. Förderwerbende sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern sie auf Seiten der Fördergeberin an der Abwicklung der Förderung maßgebend beteiligt sind bzw. sein können.
  4. Förderwerbende sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern sie Einsicht in bzw. die Vorlage von Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der Förderwürdigkeit notwendig sind, verweigern oder wissentlich unzutreffende Auskünfte erteilen.
  5. Förderwerbende sind von einer Förderung ausgeschlossen, wenn bei bereits zuvor gewährten Förderungen kein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis vorgelegt wurde und diesbezügliche Mängel auch nach Aufforderung nicht verbessert wurden.
  6. Förderwerbende sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern sie zu Unrecht bezogene Förderungen trotz schriftlicher Aufforderung der Fördergeberin nicht zurückgezahlt haben.
  7. Förderwerbende sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern der Förderzweck offensichtlich nicht erreicht werden kann.

5. Förderbedingungen

  1. Fördernehmende müssen folgende Umstände unverzüglich der Fördergeberin schriftlich bekanntgeben:
    • Änderungen des Vorhabens
    • Verzögerungen beim Vorhaben
    • Die Unmöglichkeit, das geförderte Vorhaben durchzuführen
    • Änderungen der Kontaktdaten (zum Beispiel Name, Adresse, Kontodaten)
    • Allfällige Exekutionsführungen
    • Rechtskräftige Verurteilung des*der Fördernehmenden wegen Förderungsmissbrauchs gemäß § 153b StGB
    • Rechtskräftige Verurteilung des*der Fördernehmenden wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB
      Bei Eintreten einer dieser Umstände kann die Fördergeberin neue Bedingungen und Auflagen vorsehen. Bei schwerwiegenden Umständen oder bei Umständen, die den kulturellen Interessen der Stadt Wien zuwiderlaufen, kann die Fördergeberin die zuerkannte Förderung widerrufen und die Rückzahlung der Fördermittel verlangen. Nachteilige Auswirkungen gehen zu Lasten der Fördernehmenden. Dies gilt auch, wenn die oben angeführten Umstände nicht schriftlich bekanntgegeben werden.
  2. Die Durchführung des geförderten Vorhabens ist fristgerecht und entsprechend der Förderrichtlinie und den Förderbedingungen schriftlich nachzuweisen.
  3. Die Fördernehmenden sind verpflichtet, die Besichtigung der künstlerischen Leistung gegenüber Beauftragten der Fördergeberin in Ausübung ihrer Kontrollfunktion unentgeltlich zu gestatten.
  4. Es gilt österreichisches Recht. Für Rechtsstreitigkeiten aus der Förderangelegenheit sind ausschließlich die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Stadt Wien, Wien 1, Rathaus, zuständig.
  5. In allen Mitteilungen über das geförderte Vorhaben ist das Logo "Stadt Wien Kultur" (10 MB ZIP) zu verwenden und/oder auf die Förderung durch die Fördergeberin hinzuweisen. Wenn das Vorhaben zusätzlich auch von anderen Abteilungen der Stadt Wien gefördert wird, so ist anstelle des Logos "Stadt Wien Kultur" das Logo "Stadt Wien" (3,3 MB ZIP) zu verwenden.
    Die Logos und der Verweis auf die Fördergeberin dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit der Kennzeichnung des jeweils spezifisch geförderten Vorhabens verwendet werden. Eine darüberhinausgehende Nutzung des Logos und des Verweises auf die Fördergeberin sind jedenfalls untersagt.
  6. Die Fördernehmenden verpflichten sich, im geförderten Werk darauf hinzuweisen, dass diese Arbeit durch die Gewährung eines Stipendiums der Stadt Wien unterstützt wurde.
  7. Die Fördernehmenden müssen das Verbot der Diskriminierung (§ 2) und Benachteiligung (§ 4 Abs 3) beachten und im Förderantrag die Haftungsübernahme gemäß § 9 Abs 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl für Wien, Nr. 35/2004 idgF, erklären.
  8. Die Fördernehmenden sind verpflichtet, im Falle eines Widerrufes und einer Rückforderung den gesamten Förderbetrag oder einen Teilbetrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten Frist auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlen.
  9. Für alle aus Gründen der Nichtzuerkennung, des Widerrufes oder der Verpflichtung zur Rückzahlung einer Förderung entstehenden Nachteile wird die Stadt Wien seitens der Fördernehmenden schad- und klaglos gehalten.
  10. Für die von den Fördernehmenden verursachten Schäden, welcher Art auch immer, haften sie gegenüber den Geschädigten. Auch diesbezüglich ist die Stadt Wien gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
  11. Sämtliche Vereinbarungen sowie das Abweichen von (einzelnen) Förderbedingungen bedürfen der Schriftlichkeit.
  12. Fördernehmende erlauben ausdrücklich, dass ihr Name, die Postleitzahl, der Förderzweck und die Höhe der Förderung im Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsbericht und in den Publikationsorganen der Stadt Wien in jeder technisch möglichen Form veröffentlicht werden. Die Daten werden für statistische Zwecke und für Zwecke der Transparenzdatenbank bekannt gegeben.
  13. Die Fördergeberin weist auf ihre Veröffentlichungspflichten nach dem Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) hin.
  14. Die Fördernehmenden verpflichten sich alle anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

6. Abwicklung und Ablauf von Förderungen

6.1. Förderantrag

  1. Verwenden Sie für den Förderantrag das Online-Formular. Füllen Sie das Formular vollständig aus. Der Antrag mit den Beilagen muss in deutscher Sprache verfasst sein.
  2. Beachten Sie die Einreichfrist/en der Förderung.
  3. Sie müssen insbesondere folgende Angaben im Förderantrag machen:
    • Name des*der Förderwerbenden mit Geburtsdatum
    • Kontaktdaten (Adresse, E-Mail, Telefonnummer)
    • Bankverbindung mit IBAN und Kontoinhaber*in
    • Beschreibung des Vorhabens mit zeitlichem Rahmen
    • Auflistung aller Förderungen aus öffentlichen Mitteln, die Ihnen den letzten 3 Jahren gewährt wurden
    • Förderungen, die Sie für dasselbe Vorhaben bei einer anderen Förderdienststelle oder einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften und der Europäischen Union noch beantragen wollen bzw. bereits beantragt haben, auch wenn über deren Gewährung noch nicht entschieden wurde
  4. Sie müssen folgende rechtsverbindliche Erklärungen im Förderantrag abgeben:
  • Es liegt kein Ausschlussgrund vor
  • Sie übernehmen die Haftung gemäß § 9 Abs 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl für Wien, Nr 35/2004 idgF
  • Sie nehmen die Förderrichtlinie zur Kenntnis, akzeptieren sie als Bestandteil des Fördervertrags und halten sie ein
  • Sämtliche im Förderantrag gemachten Angaben sind richtig und vollständig

5. Sie müssen offenlegen, ob Sie:

  • Mitglied eines genehmigenden Organs nach der Wiener Stadtverfassung (z. B. Mitglied des zuständigen Gemeinderatsausschusses, des Gemeinderates, der Landesregierung) sind,
  • Mitglied eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers (Nationalrat, Bundesrat, Landtag, Gemeinderat, Bezirksvertretung) sind bzw.
  • ein sonstiges politisches Amt innehaben (z. B. Bürgermeister*in, Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Stadträtin bzw. Stadtrat, Bezirksvorsteher*in).

6. Sie müssen folgende Unterlagen als Beilagen im Förderantrag hochladen:

  • Lebenslauf mit Publikationsliste
  • Textprobe mit bis zu 25.000 Zeichen mit Leerzeichen jenes literarischen Werkes, für das ein Stipendium oder eine Stipendiums-Verlängerung gewährt werden soll
  • Exposé beziehungsweise Beschreibung des Vorhabens mit bis zu 5.000 Zeichen mit Leerzeichen
  • Meldebestätigung/en, aus der/denen eine zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 3 Jahre zurückreichende Meldung des Hauptwohnsitzes Wien ersichtlich ist.
  • Wenn Sie den Förderantrag nicht mit ID Austria unterzeichnen:
    • Die unterschriebene Einverständniserklärung "Antrag"
      Verwenden Sie dafür ausschließlich das hier verlinkte Online-Formular der Fördergeberin!
    • Scan eines amtlichen Lichtbildausweises

6.2. Kontrolle und Prüfung der Förderanträge

  1. Die Fördergeberin überprüft die im Förderantrag enthaltenen Angaben, Unterlagen und Nachweise auf Vollständigkeit, Förderwürdigkeit und Plausibilität.
  2. Sollten mehrere Förderdienststellen der Stadt Wien für dasselbe Vorhaben eine Förderung in Betracht ziehen, so stimmt sich die Fördergeberin über die beabsichtigte Vorgangsweise mit diesen Förderdienststellen ab.
  3. Zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens einer unerwünschten Doppel- bzw. Mehrfachförderung wird eine Abfrage aus der Transparenzdatenbank vorgenommen. Bei Verdacht, dass eine unerwünschte Mehrfachförderung vorliegt, muss die Fördergeberin andere in Betracht kommende Förderstellen verständigen.

6.3. Begutachtung und Entscheidung

  1. Die Vorbereitung und Vorberatung erfolgt durch sachkundige Mitarbeiter*innen der Fördergeberin, die externe Begutachtungsgremien wie Fachbeiräte oder -jurys beiziehen können.
  2. Erst wenn die Genehmigung des zuständigen beschlussfassenden Gremiums (Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat oder Gemeinderat) und ein Budgetbeschluss der Stadt Wien vorliegen, kann die Fördergeberin die Fördernehmenden schriftlich über die Förderzusage verständigen.

6.4. Fördervertrag

Der Fördervertrag kommt mit der Zustellung der Förderzusage zustande. Er besteht aus:

  • Dem vollständig ausgefüllten und ordnungsgemäß unterschriebenen Förderantrag mit allen Pflicht-Beilagen
  • Der schriftlichen Förderzusage der Fördergeberin

6.5. Auszahlung

  1. Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt monatlich (Jänner bis Dezember).
  2. Die Förderung wird nur an die im Förderantrag angegebene Bankverbindung der*des im Fördervertrag ausdrücklich genannten Förderwerbenden ausbezahlt.
  3. Sie müssen Änderungen der Bankverbindung unverzüglich und schriftlich der Fördergeberin mitteilen, sonst zieht die Überweisung an das im Förderantrag angeführte Konto für die Stadt Wien schuldbefreiende Wirkung nach sich.

7. Widerruf, Rückforderung und Einstellung von Förderungen

Bei Vorliegen folgender Widerrufsgründe kann die Fördergeberin die Förderung ganz oder teilweise widerrufen und rückfordern:

  1. Die Fördergeberin wurde im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert.
  2. Fördernehmende be- oder verhindern Kontrollmaßnahmen wie Kontrollen der Fördergeberin, Kontrollen durch den Stadtrechnungshof Wien, den Rechnungshof oder sonstige von der Stadt Wien beauftragte Stellen und/oder Organe der Europäischen Union.
  3. Die Einwilligung zur Veröffentlichung der Daten gemäß Punkt 12 der Förderbedingungen wird widerrufen.
  4. Fördervoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderzwecks sichern sollen, wurden von den Fördernehmenden nicht eingehalten oder liegen nicht oder nicht mehr vor.
  5. Der*die Fördernehmende wurde während des aufrechten Förderverhältnisses rechtskräftig wegen Förderungsmissbrauchs gemäß § 153b StGB verurteilt.
  6. Der*die Fördernehmende wurde während des aufrechten Förderverhältnisses wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB rechtskräftig verurteilt.

Im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Widerrufs der Förderung durch die Fördergeberin besteht kein Anspruch mehr auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Fördermittel.

Im Falle einer Rückforderung verständigt die Fördergeberin den*die Fördernehmende schriftlich, dass der rückgeforderte Betrag innerhalb einer festgelegten Frist zurückzuzahlen ist.

Bei Verzug der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen in Höhe von 4 % zu bezahlen.

Die Fördergeberin berücksichtigt bei der Festlegung der Höhe der Rückforderung insbesondere Folgendes:

  • Ob die Förderung gänzlich oder teilweise widerrufen wurde
  • Den Schweregrad des Widerrufsgrundes
  • Das Ausmaß des Verschuldens der Fördernehmenden am Widerrufsgrund

In sachlich begründeten Einzelfällen kann die Fördergeberin auf die Rückforderung verzichten (z. B. im Falle, dass dem*der Fördernehmenden nachweislich nur geringes Verschulden zukommt und der Rückforderungsgrund aus einer Verkettung unglücklicher Umstände entstanden ist).

8. Europarechtliche Grundlagen

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO)

Der Geltungsbereich bezieht sich insbesondere auf folgende Sachverhalte:

Sollten geförderte Vorhaben in Einzelfällen (insbesondere Programmkinoförderung, Galerienförderung) eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, die von wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist und die potenziell geeignet ist, den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten zu verzerren, handelt es sich um eine Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2012/C 326/01). In diesen Fällen sind die Artikel 53 und 54 der AGVO verbindlich anzuwenden.

Alle relevanten Kriterien, insbesondere die maximalen zulässigen Beihilfeintensitäten der Artikel 53 und 54 der AGVO sind verbindlich anzuwenden.

Weiters sind die Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 der AGVO verbindlich anzuwenden, insbesondere:

  • Artikel 1 Absatz 4 lit a AGVO, wonach festgelegt wird, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen.
  • Artikel 1 Absatz 4 lit c AGVO, wonach festgelegt wird, dass keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben werden dürfen.
  • Artikel 1 Absatz 5 lit a AGVO, wonach verlangt werden kann, dass die Gewährung einer Beihilfe davon abhängig ist, dass der*die Beihilfenempfänger*in zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedsstaat hat.
  • Artikel 6 AGVO, wonach der Anreizeffekt erfüllt sein muss, wonach ein entsprechender schriftlicher Beihilfeantrag vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt werden muss.
  • Artikel 8 AGVO, wonach die Kumulierungsvorschriften verbindlich einzuhalten sind. Die Summe aller Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten dürfen die in Artikel 53 und 54 AGVO festgelegten maximalen Beihilfeobergrenzen nicht überschreiten.

9. Datenschutzrechtliche Hinweise

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass folgende Verarbeitungen entsprechend den Informationen gemäß Art 13 DSGVO vorgenommen werden:
    1. Verarbeitung der im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Art 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L74 vom 4.3.2021 S. 35, sowie § 17 Wiener Fördertransparenzgesetz (Wr. FTG), LGBl. für Wien Nr. 35/2021 idgF, soweit dies für den Abschluss und die Abwicklung des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist;
    2. Verarbeitung der für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die von der*dem Förderwerbenden selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Förderdienststellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen gewährt oder abwickelt. Diese Dritten sind befugt, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen (§ 17 Abs. 6 Wr. FTG);
    3. Vornahme von Transparenzportalabfragen zur Vermeidung von Doppelförderungen sowie Übermittlung der Förderung und damit im Zusammenhang stehender personenbezogener Daten (vgl. § 25 TDBG 2012) an den Bundesminister für Finanzen zum Zwecke der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank (§§ 15 und 16 Wr. FTG bzw. §§ 25 und 32 TDBG 2012);
    4. Veröffentlichung der ausbezahlten Förderung und damit im Zusammenhang stehender personenbezogener Daten (Name/Bezeichnung, Postleitzahl, Fördergegenstand sowie ausbezahlter Förderbetrag) in einem Förderbericht (§ 5 Wr. FTG).
  2. Es wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten der Förderwerberin/Fördernehmerin bzw. des Förderwerbers/Fördernehmers an die nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen beratenden und/oder beschlussfassenden Organe sowie im Anlassfall an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes, des Stadtrechnungshofes und der Europäischen Union übermittelt werden.
  3. Es wird darauf hingewiesen, dass die*der Fördernehmende dafür verantwortlich ist, die Offenlegung von Daten anderer beteiligter natürlicher Personen gegenüber der Fördergeberin in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO vorzunehmen und die betroffenen Personen über die Datenverarbeitung zu informieren.
  4. Es wird darauf hingewiesen, dass die Förderzusage gemäß den Verpflichtungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) zur Erfüllung der proaktiven Informationspflicht gemäß § 4 IFG auf www.data.gv.at veröffentlicht bzw. aufgrund eines Informationsbegehrens gemäß § 7 ff. IFG herausgegeben werden kann. Die Veröffentlichung bzw. Herausgabe erfolgt nur insofern bzw. insoweit, als dieser keine Geheimhaltungsgründe (§ 6 IFG) entgegenstehen.
  5. Es wird darauf hingewiesen, dass das Bundesministerium für Finanzen die in § 40k Abs. 3 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012) genannten Daten der Förderung (insbesondere Name/Bezeichnung der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers, ausbezahlter Förderbetrag, PLZ, Rechtsform) ab einer Förderhöhe von 1.500 Euro gemäß den Bestimmungen des § 40k TDBG 2012 auf www.transparenzportal.gv.at für die Dauer von 5 Jahren veröffentlicht (ausgenommen davon sind Förderungen an Privatpersonen).

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