Richtlinien für Publikationsförderung

Richtlinien herunterladen (400 KB PDF) - gültig ab 25.3.2024

  1. Vorbemerkung
  2. Fördergegenstand
  3. Antragsberechtigte Förderwerbende
  4. Fördervoraussetzungen und Ausschlussgründe
  5. Förderbare Kosten
  6. Förderbedingungen
  7. Abwicklung und Ablauf von Förderungen
  8. Widerruf, Rückforderung und Einstellung von Förderungen
  9. Europarechtliche Grundlagen
  10. Datenschutzrechtliche Hinweise

1. Vorbemerkung

Ziel der Stadt Wien Kultur ist es, die Kultur- und Wissenschaftsförderung der Stadt effektiv, effizient und nachhaltig umzusetzen. Im Vordergrund stehen dabei:

  • Die Vielfalt und Infrastruktur der Wiener Kultur- und Wissenschaftslandschaft sicherzustellen
  • Die zur Verfügung stehenden Fördermittel fair und transparent zu verteilen
  • Förderungen zuverlässig und verantwortungsvoll abzuwickeln

Es besteht kein individueller Anspruch auf die Gewährung einer Förderung. Die Gewährung einer Förderung begründet keinen Anspruch auf Wiederholung oder Fortsetzung. Grobe Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen sind ein Ausschlussgrund für zukünftige Förderungen.

Für die Stadt Wien Kultur sind die wesentlichen Grundwerte, die unsere Gesellschaft und somit auch die Wiener Kulturlandschaft prägen, selbstverständlich. Es wird ausdrücklich auf den Code of Ethics für Förderwerbende und Fördernehmende der Stadt Wien hingewiesen.

2. Fördergegenstand

Diese Förderrichtlinie regelt die Gewährung von Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung im Wirkungsbereich der Stadt Wien Kultur, die im Folgenden als "Fördergeberin" bezeichnet wird.

Die Gewährung von Förderungen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie hat zum Ziel, die Vielfalt und Infrastruktur der Wiener Kulturlandschaft im Bereich der Literatur und Wissenschaft sicherzustellen.

Die Fördergeberin fördert die Publikation von zeitgenössischen literarischen und wissenschaftlichen Büchern mit unmittelbarem Wienbezug.

3. Antragsberechtigte Förderwerbende

Antragsberechtigt sind:

  • Juristische Personen mit Sitz in Wien
  • Eingetragene Personengesellschaften mit Sitz in Wien
  • Einzelunternehmen mit Sitz in Wien

4. Fördervoraussetzungen und Ausschlussgründe

4.1. Allgemeine Fördervoraussetzungen

  1. Ein Vorhaben ist förderwürdig, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn das Vorhaben das Gemeinwohl oder das Ansehen der Stadt Wien sichert oder steigert beziehungsweise zum wissenschaftlichen und kulturellen Fortschritt beiträgt.
  2. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und ordnungsgemäße Geschäftsführung der Förderwerbenden müssen gegeben sein. Es darf daher zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren anhängig oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben worden sein.
  3. Förderwerbende müssen die vorliegenden Förderrichtlinien rechtsverbindlich zur Kenntnis nehmen und akzeptieren. Dies geschieht direkt im Online-Formular bei der Antragstellung entweder mittels ID Austria Austria oder durch Hochladen der unterschriebenen Einverständniserklärung.

4.2. Inhaltliche Fördervoraussetzungen

Grundsätzlich werden nur Publikationen gefördert, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Hohe Qualität der künstlerischen, ästhetischen und wissenschaftlichen Auseinandersetzung
  • Kontinuität in der künstlerischen und wissenschaftlichen Arbeit
  • Überzeugende und klare Beschreibung der künstlerischen oder wissenschaftlichen Publikation
  • Eigenständigkeit und Innovation
  • Unmittelbarer Wienbezug, z. B. Wiener Autor*innen, Wiener Herausgeber*innen, wienspezifische Thematik

4.3. Ausschlussgründe

  1. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern über sie bzw. ihr Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder ein solches mangels kostendeckendem Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in die Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
  2. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung eine Verurteilung wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB vorliegt und die Auskunft im Strafregister darüber nicht beschränkt ist (§ 6 Tilgungsgesetz 1972).
  3. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung eine Verurteilung wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB vorliegt und die Auskunft im Strafregister darüber nicht beschränkt ist (§ 6 Tilgungsgesetz 1972).
  4. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern sie auf Seiten der Fördergeberin an der Abwicklung der Förderung maßgebend beteiligt sind bzw. sein können.
  5. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern sie Einsicht in bzw. die Vorlage von Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der Förderwürdigkeit notwendig sind, verweigern oder wissentlich unzutreffende Auskünfte erteilen.
  6. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern der Förderzweck offensichtlich nicht erreicht werden kann.

Auch andere Rechtsträger*innen als natürliche Personen sind von der Förderung ausgeschlossen, wenn ein vertretungsbefugtes Organ die unter Punkt 1, 2, 3, 4 und/oder 5 angeführten Ausschlussgründe verwirklicht (z. B. Geschäftsführer*in einer GmbH, Vorstandsmitglied eines Vereins).

5. Förderbedingungen

  1. Fördernehmende müssen die geförderte Publikation gemäß dem vereinbarten Zeitplan durchführen und diese innerhalb der vereinbarten, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist, abschließen.
  2. Fördernehmende müssen folgende Umstände unverzüglich der Fördergeberin schriftlich bekanntgeben:
    • Änderungen
    • Verzögerungen
    • Die Unmöglichkeit, die geförderte Publikation durchzuführen
    • Änderungen der Rechtsform, der verantwortlichen Personen und der Adresse
    • Allfällige Exekutionsführungen
    • Rechtskräftige Verurteilung des*der Fördernehmer*in oder eines vertretungsbefugten Organs wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB
    • Rechtskräftige Verurteilung des*der Fördernehmer*in oder eines vertretungsbefugten Organs wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB
      Bei diesen Umständen kann die Fördergeberin neue Bedingungen und Auflagen vorsehen. Bei schwerwiegenden Umständen oder bei Umständen, die den kulturellen Interessen der Stadt Wien zuwiderlaufen, kann die Fördergeberin die zuerkannte Förderung widerrufen und die Rückzahlung der Fördermittel verlangen. Nachteilige Auswirkungen gehen zu Lasten der Fördernehmenden. Dies gilt auch, wenn die oben angeführten Umstände nicht schriftlich bekanntgegeben werden.
  3. Die Durchführung der geförderten Publikation und die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel sind fristgerecht und entsprechend den Förderrichtlinien und -bedingungen schriftlich nachzuweisen.
  4. Fördernehmende müssen alle Aufzeichnungen, die zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel notwendig sind, führen. Diese sind gemeinsam mit den Belegen mindestens 7 Jahre ab dem Ende jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Auszahlung der Förderung erfolgt ist, aufzubewahren. Auf Verlangen der Fördergeberin, der Organe der Europäischen Union, des Rechnungshofes und des Stadtrechnungshofes Wien sind Einsicht in diese Unterlagen und die Besichtigung vor Ort zu gestatten sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
    Die Fördernehmenden können diese Daten auch auf Bild- und Datenträgern aufbewahren, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. In diesem Fall sind die Fördernehmenden verpflichtet, auf ihre Kosten alle notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen dauerhaft lesbar zu machen oder diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
  5. Das unter Punkt 5.4 beschriebene Prüfrecht der Fördergeberin, der Organe der Europäischen Union, des Rechnungshofes und des Stadtrechnungshofes Wien ist auch für alle Tochtergesellschaften und sonstigen Beteiligungen der Fördernehmenden einzuräumen.
  6. Die Fördernehmenden müssen das Verbot der Diskriminierung (§ 2) und Benachteiligung (§ 4 Abs 3) beachten und im Förderantrag die Haftungsübernahme gemäß § 9 Abs 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBI für Wien Nr. 35/2004 idgF, erklären.
  7. Gewährte Fördermittel dürfen nicht abgetreten, angewiesen (§ 1400 ABGB) oder verpfändet werden.
  8. Die Fördernehmenden sind verpflichtet, im Falle eines Widerrufes und einer Rückforderung den gesamten Förderbetrag bzw. einen Teilbetrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten Frist auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlen.
  9. Für alle aus Gründen der Nichtzuerkennung, des Widerrufes oder der Verpflichtung zur Rückzahlung einer Förderung entstehenden Nachteile wird die Stadt Wien seitens der Fördernehmenden schad- und klaglos gehalten.
  10. Für die von den Fördernehmenden verursachten Schäden, welcher Art auch immer, haften sie gegenüber den Geschädigten. Auch diesbezüglich ist die Stadt Wien gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
  11. Sämtliche Vereinbarungen sowie das Abgehen von (einzelnen) Förderbedingungen bedürfen der Schriftlichkeit.
  12. Es gilt österreichisches Recht. Für Rechtsstreitigkeiten aus der Förderangelegenheit sind ausschließlich die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Stadt Wien, Wien 1, Rathaus, zuständig.
  13. In den geförderten Publikationen ist das Logo "Stadt Wien Kultur" (10 MB ZIP) zu verwenden und/oder auf die Förderung durch die Fördergeberin hinzuweisen. Wenn die Publikationen zusätzlich auch von anderen Abteilungen der Stadt Wien gefördert wird, so ist anstelle des Logos "Stadt Wien Kultur" das Logo "Stadt Wien" (3,3 MB ZIP) zu verwenden.
    Bei Publikationen, die nicht von der Fördergeberin direkt gefördert werden, ist die Verwendung des Logos "Stadt Wien Kultur" und der Verweis auf die Fördergeberin verboten.
  14. Die für die Finanzen verantwortlichen Personen sind auch gegenüber der Stadt Wien analog § 24 Vereinsgesetz verpflichtet, unter persönlicher Haftung diese Bedingungen der Fördergewährung als ordentliche und gewissenhafte Organwaltende wahrzunehmen oder wahrnehmen zu lassen. Sie müssen die Förderrichtlinien und Förderbedingungen im Rahmen ihres Wirkungskreises einhalten.
  15. Fördernehmende erlauben ausdrücklich, dass ihr Name, die Postleitzahl und bei juristischen Personen die Namen der Organe, der Förderzweck und die Höhe der Förderung im Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsbericht und in den Publikationsorganen der Stadt Wien in jeder technisch möglichen Form veröffentlicht werden. Die Daten werden für statistische Zwecke und für Zwecke der Transparenzdatenbank bekannt gegeben.
  16. Die Fördernehmenden verpflichten sich alle anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

6. Abwicklung und Ablauf von Förderungen

6.1. Förderantrag

  1. Der Förderantrag muss mittels des entsprechenden Online-Formulars schriftlich und vollständig ausgefüllt gestellt werden. Der Antrag mit den Beilagen muss in deutscher Sprache verfasst sein.
  2. Die jeweiligen Einreichfristen sind zu beachten.
  3. Im Förderantrag müssen insbesondere folgende Angaben gemacht werden:
    • Name bzw. Bezeichnung der Förderwerbenden mit Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl oder gegebenenfalls der im Ergänzungsregister vergebenen Ordnungsnummer
    • Kontaktdaten (Adresse, E-Mail, Telefonnummer)
    • Bankverbindung
    • Beschreibung der Publikation ("Klappentext") mit Gesamtkosten, Seitenzahl und Auflage
    • Höhe der beantragten Förderung
    • Auflistung aller Förderungen aus öffentlichen Mitteln, die den Förderwerbenden in den letzten 3 Jahren gewährt wurden
    • Offenlegung ob der*die Förderwerbende oder das vertretungsbefugte Organ des*der Förderwerbenden Mitglied eines genehmigenden Organs nach der Wiener Stadtverfassung oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers ist oder ein sonstiges politisches Amt innehat
  4. Im Förderantrag müssen die Förderwerbenden rechtsverbindlich erklären, dass:
    • Kein Ausschlussgrund vorliegt
    • Er*Sie die Haftung gemäß § 9 Abs 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl für Wien, Nr. 35/2004 idgF, übernimmt
    • Er*Sie die Förderrichtlinie zur Kenntnis nimmt und einhält
    • Er*Sie den Verhaltenskodex für Förderwerber*innen und Fördernehmer*innen der Stadt Wien zur Kenntnis nimmt (gilt nur für juristische Personen)
    • Sämtliche im Förderantrag gemachte Angaben richtig und vollständig sind
  5. Mit dem Förderantrag müssen folgende Unterlagen hochgeladen werden:
    • Ausführliche Beschreibung der Publikation
    • Repräsentative Textprobe
    • Bio-Bibliografie des*r Autor*in, des*r Herausgeber*in
    • Wenn der Förderantrag nicht mittels ID Austria unterzeichnet werden kann:
      Unterschriebene Einverständniserklärung und Scan eines amtlichen Lichtbildausweises
      Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften ist die Einverständniserklärung von den vertretungsbefugten Organen der jeweiligen Institution zu unterschreiben und ein Scan eines amtlichen Lichtbildausweises jeder unterzeichnenden Person hochzuladen.
    • Zusätzlich bei Vereinen:
      • Vereinsstatuten (bei der ersten Einreichung und bei Änderungen der Vereinsstatuten)
      • Aktueller Vereinsregisterauszug
      • Nicht bilanzierend: die aktuellste Einnahmen-Ausgaben-Rechnung inklusive Vermögensübersicht
      • Bilanzierend: der aktuellste Jahresabschluss
    • Zusätzlich bei GmbH:
      • Gesellschaftsvertrag (bei der ersten Einreichung und bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags)
      • Aktueller Firmenbuchauszug
      • Der aktuellste Jahresabschluss
    • Zusätzlich bei Stiftungen und Fonds:
      • Stiftungserklärung, Gründungserklärung oder Satzung (bei der ersten Einreichung und bei Änderungen der Stiftungserklärung, Gründungserklärung oder Satzung)
      • Aktueller Firmenbuchauszug oder Auszug aus dem Stiftungs- und Fondsregister
      • Nicht bilanzierend: die aktuellste Einnahmen-Ausgaben-Rechnung inklusive Vermögensübersicht
      • Bilanzierend: der aktuellste Jahresabschluss
    • Zusätzlich bei eingetragenen Personengesellschaften:
      • Gesellschaftsvertrag (bei der ersten Einreichung und bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags)
      • Aktueller Firmenbuchauszug
      • Nicht bilanzierend: die aktuellste Einnahmen-Ausgaben-Rechnung inklusive Vermögensübersicht
      • Bilanzierend: der aktuellste Jahresabschluss
    • Zusätzlich bei Einzelunternehmen:
      • Nicht im Firmenbuch eingetragen:
        • GISA-Auszug
        • Aktueller Auszug aus dem Ergänzungsregister
      • Im Firmenbuch eingetragen: aktueller Firmenbuchauszug
      • Nicht bilanzierend: die aktuellste Einnahmen-Ausgaben-Rechnung inklusive Vermögensübersicht
      • Bilanzierend: der aktuellste Jahresabschluss
    • Zusätzlich bei nicht natürlichen Personen, die weder über eine ZVR-Zahl noch über eine Firmenbuchnummer verfügen:

6.2. Kontrolle und Prüfung der Förderanträge

  1. Die Fördergeberin überprüft die im Förderantrag enthaltenen Angaben, Unterlagen und Nachweise auf Vollständigkeit, Förderwürdigkeit und Plausibilität.
  2. Bei Verdacht, dass eine unerwünschte Mehrfachförderung vorliegt, muss die Fördergeberin andere in Betracht kommende Förderstellen verständigen.

6.3. Begutachtung und Entscheidung

  1. Die Vorbereitung und Vorberatung erfolgt durch sachkundige Mitarbeiter*innen der Fördergeberin, die externe Begutachtungsgremien wie Fachbeiräte oder -jurys beiziehen können.
  2. Erst wenn die Genehmigung des zuständigen beschlussfassenden Gremiums (Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat oder Gemeinderat) vorliegt, kann die Fördergeberin die Fördernehmenden schriftlich über die Förderzusage verständigen.
  3. Für Höhe und Umfang der Förderung ist die budgetäre Situation der Stadt Wien maßgebend.
  4. Sollten Förderwerbende bereits eine Förderung von der Fördergeberin erhalten haben, müssen sie darauf achten, dass die Abrechnung für diese Förderung innerhalb der gesetzten Frist vollständig und korrekt an die Fördergeberin übermittelt wird. Solange dies nicht erfolgt ist, kann keine weitere Förderung gewährt werden.

6.4. Fördervertrag

Der Fördervertrag kommt mit der Zustellung der Förderzusage zustande. Er besteht aus:

  • Dem vollständig ausgefüllten und ordnungsgemäß unterschriebenen Antrag inklusive aller erforderlichen Beilagen, insbesondere der unterzeichneten Einverständniserklärung
  • Der schriftlichen Förderzusage der Fördergeberin

6.5. Auszahlung

  1. Der gewährte Förderbetrag wird erst nach der Genehmigung durch die beschlussfassenden Gremien und Zustellung der Förderzusage ausbezahlt.
  2. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach budgetärer Verfügbarkeit zeitnah vor Beginn der geplanten Publikation entsprechend dem Förderzweck.
  3. Die Förderung wird nur an die im Förderantrag angegebene Bankverbindung der im Fördervertrag ausdrücklich genannten natürlichen oder juristischen Person ausbezahlt.
  4. Änderungen der Bankverbindung sind der Fördergeberin unverzüglich und schriftlich mitzuteilen, andernfalls zieht die Überweisung an das im Förderantrag angeführte Konto für die Stadt Wien schuldbefreiende Wirkung nach sich.
  5. Die Fördergeberin kann die Fördersumme als Gesamtbetrag oder in Teilbeträgen auszahlen. Ab einer Fördersumme von 50.000 Euro wird grundsätzlich in mindestens 2 Teilbeträgen oder entsprechend dem Nachweis der Liquiditätserfordernisse ausbezahlt.
  6. Die Fördergeberin kann die Auszahlung einer Förderung aufschieben und/oder einstellen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Publikation nicht gewährleistet scheint.
  7. Eigene Forderungen der Fördergeberin gegen den*die Fördernehmer*in können jederzeit mit der Förderung gegenverrechnet werden. Die Verwendung der Fördermittel muss trotzdem von der*dem Fördernehmer*in in vollem Umfang der gewährten Förderhöhe nachgewiesen werden.
  8. Bei Bedarf kann die Vorlage einer Bankgarantie verlangt werden.

6.6. Nachweiserbringung

Für den Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der erhaltenen Fördermittel ist erforderlich:

  • 1 Belegexemplar von jeder Publikation, für die eine Förderung gewährt wurde. Die Publikation(en) müssen per Post oder persönlich der Fördergeberin übermittelt werden.
  1. Die Fördernehmenden müssen weitere Nachweise vorlegen, wenn dies aus Sicht der Fördergeberin zur Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel erforderlich ist.
  2. In der Förderzusage ist festgehalten, bis zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Unterlagen die widmungsgemäße Verwendung der Förderung nachzuweisen ist.
  3. Wenn die Fördernehmenden die in der Förderzusage angeführte Frist zur Übermittlung der Belegexemplare nicht einhalten können, müssen sie schriftlich einen Grund dafür angeben und eine Fristverlängerung beantragen. Wenn die Frist nicht eingehalten und keine Fristverlängerung beantragt wird, ist die Fördersumme zurückzuzahlen.
  4. Wenn die widmungsgemäße Verwendung der Förderung von der Fördergeberin für richtig befunden wurde, erhalten die Fördernehmenden ein Entlastungsschreiben.
    Wenn die widmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann, müssen die Fördernehmenden die Fördermittel an die Fördergeberin zurückzahlen.
  5. Die Fördergeberin kann im Falle von Unklarheiten jederzeit die Durchführung eines Gespräches verlangen. Folgt der*die Fördernehmer*in der Einladung nicht, gilt der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel als nicht erbracht.

6.7. Frist für die Nachweiserbringung

Wenn in der Förderzusage nicht anders angegeben, ist das Belegexemplar spätestens 12 Monate nach Förderzusage an die Fördergeberin zu übermitteln.

7. Widerruf, Rückforderung und Einstellung von Förderungen

Bei Vorliegen folgender Widerrufsgründe kann die Fördergeberin die Förderung ganz oder teilweise widerrufen und rückfordern:

  1. Die Fördergeberin wurde im Zusammenhang mit der geförderten Publikation über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert.
  2. Fördernehmende kommen ihren Verpflichtungen sowie der Auskunfts- und Nachweispflicht gemäß den Förderbedingungen trotz Nachfrist und Information über die Rückzahlungspflicht nicht nach.
  3. Fördernehmende be- oder verhindern Kontrollmaßnahmen wie Kontrollen der Fördergeberin, Kontrollen durch den Stadtrechnungshof Wien, den Rechnungshof oder sonstige von der Stadt Wien beauftragte Stellen und/oder Organe der Europäischen Union.
  4. Über das Vermögen der Fördernehmenden wurde vor Abschluss der geförderten Publikation ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt.
  5. Fördermittel wurden ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet.
  6. Die geförderte Publikation kann nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden oder wurde nicht durchgeführt.
  7. Ereignisse, die die Durchführung der geförderten Publikation unmöglich machen, wurden nicht unverzüglich gemeldet. Die Meldung muss jedenfalls erfolgen, bevor eine Kontrolle stattfindet oder angekündigt wird.
  8. Die Einwilligung zur Veröffentlichung der Daten gemäß Punkt 21 der Förderbedingungen wird widerrufen.
  9. Fördernehmende haben Berichte nicht übermittelt, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt, obwohl sie von der Fördergeberin schriftlich auf Fristen und Rechtsfolgen hingewiesen wurden.
  10. Fördervoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderzwecks sichern sollen, wurden von den Fördernehmenden nicht eingehalten oder liegen nicht oder nicht mehr vor.
  11. Der*die Fördernehmer*in oder ein vertretungsbefugtes Organ wurde während des aufrechten Förderverhältnisses rechtskräftig wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB verurteilt.
  12. Der*die Fördernehmer*in oder ein vertretungsbefugtes Organ wurde während des aufrechten Förderverhältnisses rechtskräftig wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB verurteilt.

Im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Widerrufs der Förderung durch die Fördergeberin besteht kein Anspruch mehr auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Fördermittel.

Im Falle einer Rückforderung verständigt die Fördergeberin den*die Fördernehmer*in schriftlich, dass der rückgeforderte Betrag innerhalb einer festgelegten Frist zurückzuzahlen ist. Bei Verzug der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen in Höhe von 4 % zu bezahlen.

Die Fördergeberin berücksichtigt bei der Festlegung der Höhe der Rückforderung insbesondere Folgendes:

  • Ob die Förderung gänzlich oder teilweise widerrufen wurde
  • Den Schweregrad des Widerrufsgrundes
  • Das Ausmaß des Verschuldens der Fördernehmenden am Widerrufsgrund

In sachlich begründeten Einzelfällen kann die Fördergeberin auf die Rückforderung verzichten (z. B. im Falle, dass dem*der Fördernehmenden nachweislich nur geringes Verschulden zukommt und der Rückforderungsgrund aus einer Verkettung unglücklicher Umstände entstanden ist).

8. Europarechtliche Grundlagen

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO)

Der Geltungsbereich bezieht sich insbesondere auf folgende Sachverhalte:

Sollten geförderte Vorhaben in Einzelfällen (insbesondere Programmkinoförderung, Galerienförderung) eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, die von wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist und die potenziell geeignet ist, den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten zu verzerren, handelt es sich um eine Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2012/C 326/01). In diesen Fällen sind die Artikel 53 und 54 der AGVO verbindlich anzuwenden.

Alle relevanten Kriterien, insbesondere die maximalen zulässigen Beihilfeintensitäten der Artikel 53 und 54 der AGVO sind verbindlich anzuwenden.

Weiters sind die Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 der AGVO verbindlich anzuwenden, insbesondere:

  • Artikel 1 Absatz 4 lit a AGVO, wonach festgelegt wird, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen.
  • Artikel 1 Absatz 4 lit c AGVO, wonach festgelegt wird, dass keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben werden dürfen.
  • Artikel 1 Absatz 5 lit a AGVO, wonach verlangt werden kann, dass die Gewährung einer Beihilfe davon abhängig ist, dass die Beihilfeempfängerin bzw. der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedsstaat hat.
  • Artikel 6 AGVO, wonach der Anreizeffekt erfüllt sein muss, wonach ein entsprechender schriftlicher Beihilfeantrag vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt werden muss.
  • Artikel 8 AGVO, wonach die Kumulierungsvorschriften verbindlich einzuhalten sind. Die Summe aller Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten dürfen die in Artikel 53 und 54 AGVO festgelegten maximalen Beihilfeobergrenzen nicht überschreiten.

9. Datenschutzrechtliche Hinweise

  1. Die Förderwerbenden beziehungsweise Fördernehmenden nehmen rechtsverbindlich zur Kenntnis, dass die Fördergeberin als datenschutzrechtliche Verantwortliche berechtigt ist,
    1. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zu verarbeiten, soweit dies für den Abschluss und die Abwicklung des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist;
    2. die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihnen selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Förderdienststellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen gewährt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
    3. Transparenzportalabfragen durchzuführen sowie die Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (vgl. § 25 TDBG 2012) an den Bundesminister für Finanzen zum Zwecke der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank zu übermitteln (§ 7 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBl für Wien Nr. 35/2021 idgF);
    4. die erhaltene Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (Name, bei juristischen Personen Namen der Organe, Postleitzahl, Fördergegenstand sowie ausbezahlter Förderbetrag) im Kunst-, Kultur- und Wissenschaftsbericht, im Förderbericht (§ 5 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBl für Wien Nr. 35/2021 idgF) und in den Publikationsorganen der Stadt Wien in jeder technisch möglichen Form zu veröffentlichen.
  2. Die Fördernehmenden nehmen zur Kenntnis, dass personenbezogene Daten an die nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen beratenden und/oder beschlussfassenden Organe (Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat, Gemeinderat) sowie im Anlassfall an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes, des Stadtrechnungshofes und der Europäischen Union übermittelt werden.
  3. Die Fördernehmenden bestätigen, dass die Offenlegung von Daten anderer beteiligter natürlicher Personen gegenüber der Fördergeberin in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von diesen über die Datenverarbeitung informiert werden oder wurden.
  4. Die Informationen gemäß Art. 13 DSGVO werden auf der Website der Fördergeberin bereitgehalten:
    Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO - Öffentliche Förderungen
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