Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO - Niederlassung und Aufenthalt

Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen bekannt gegebenen Daten aufgrund folgender Rechtsgrundlagen für folgende Zwecke verarbeitet werden:

  • Zweck: Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
  • Rechtsgrundlage:
    • Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG)
    • Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV)
  • Verordnung (EG Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige idF der Änderung durch die Verordnung (EG Nr. 380/2008 iVm § 1 NAG-DV
    • Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz - IntG)
    • Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zur Durchführung des Integrationsgesetzes (Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung - IntG-DV)
    • Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG)

Im Zuge des Verfahrens werden beziehungsweise wurden nachstehende Registerabfragen durchgeführt:

  • AJ-WEB (Versicherungsdaten)
  • GISA (Gewerbeinformationssystem Austria)
  • Strafregister
  • Verwaltungsstrafen - Strafen Magistrat Wien
  • Zentrales Fremdenregister
  • Zentrales Melderegister (ZMR)

Zu diesem Zweck werden die personenbezogenen Daten an folgende Empfängerinnen und Empfänger weitergeleitet:

  • Abgabenbehörde, die für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständig ist
  • Arbeitsmarktservice (AMS)
  • Bezirksverwaltungsbehörde als Erhebungs- und Vollstreckungsdienst
  • Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsstrafbehörde
  • Bezirksverwaltungsbehörde in Angelegenheiten des Fundwesens
  • Bezirksverwaltungsbehörde in Gewerbeangelegenheiten
  • Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
  • Bundesministerium für Inneres
  • Bundesministerium für Kunst
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Finanzamt, Finanzpolizei bzw. Zollbehörde
  • Das für die jeweilige künstlerische Tätigkeit zuständige Bundesministerium
  • Gerichte und Behörden im Dienst der Strafjustiz
  • Gesundheitsbehörde (MA 15)
  • Kinder- und Jugendhilfe (MA 11)
  • Landeshauptmann bzw. die durch Verordnung ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde
  • Landespolizeidirektion Wien
  • Sozialamt (MA 40)
  • Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6)
  • Österreichische Berufsvertretungsbehörden (Botschaften, Konsulate)
  • Österreichische Staatsdruckerei
  • Österreichischer Integrationsfonds (ÖIF)
  • Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
  • Verwaltungsgericht Wien

Zu diesem Zweck werden die Daten an folgende Empfängerinnen und Empfänger im Ausland weitergeleitet:

Gemäß § 60 Abs. 2 NAG muss die MA 35, wenn eine Aufenthaltsbewilligung nach § 60 Absatz 1 NAG erteilt wurde,

  • die Bewilligung,
  • eine Kopie des Vertrags und
  • eine Kopie der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

der für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde übermitteln, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat (Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG)).

Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, müssen diese Unterlagen der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Abgabenbehörde übermittelt werden (Bestimmungen des AVOG).

Hinweise

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung nach § 34 Abs. 6 NAG werden Ihre personenbezogenen Daten 15 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung gelöscht.

Sie haben das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder auf Widerspruch gegen die Verarbeitung. Diese Rechte bestehen soweit, als keine gesetzlichen Verpflichtungen dem entgegenstehen.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihren Rechten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wird, haben Sie die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben.

Eine Nicht-Bereitstellung hätte für Sie folgende Konsequenzen:

  • Der Antrag auf Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels bzw. einer Dokumentation gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz muss ab- oder zurückgewiesen bzw. die Bearbeitung des Antrags eingestellt werden.

Mehr Informationen

Verantwortlich für die Verarbeitungstätigkeit: Stadt Wien - Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35)

Für Fragen zum Datenschutz können Sie den Datenschutzbeauftragten der Stadt Wien per E-Mail kontaktieren: datenschutzbeauftragter@wien.gv.at

Weitere Informationen finden Sie auf:

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